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Offener Brief an H. Minister Dr. Philipp Rösler: "Abstellung von Regulierungsmängeln, Beendigung der Bürgerkriminalisierung durch die BNetzA"



Mangfalltal (HaBe/Ho) *

Ein offener Brief an Herrn Minister Dr. Philipp Rösler,
geschrieben von Franz Hornauer, Vorsitzender des CB-Vereins Mangfalltal e.V.,
anläßlich der Kommentierung und Neufassung der CB-Funk-Allgemeinverfügung im Oktober 2011.


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Bruckmühl, den 07.10.2011
CB-Verein Mangfalltal e.V.
Franz Hornauer, Vorsitzender
(xxxxxxxxxxxxxx)

CB-Verein Mangfalltal e.V. (xxxxxxxxxxxxxx)
Einwurfeinschreiben
Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
Herrn Dr. Philipp Rösler
D-11019 Berlin


Abstellung von Regulierungsmängeln, Beendigung der Bürgerkriminalisierung durch
die BNetzA

Sehr geehrter Dr. Rösler,

ich wende mich an Sie als den zuständigen und der Bundesnetzagentur als Reglulierungsbehör-
de vorstehenden Minister, um die schleichende Kriminalisierung aller cb-funkenden Bürger zu
beenden und überdies einen mittlerweile völlig überflüssigen und auch nicht erforderlichen Re-
gulierungs/Verwaltungsaufwand zu beseitigen.

Konkret fordere ich die Anpassung der Strahlungsleistungsgrenze auf 100 Watt Equivalent
Radiated Power (ERP) für die Erfordernis einer Standortbescheinigung für Sende-
funkanlagen
, die bisher aus technisch mittlerweile nicht mehr nachvollziehbaren Gründen auf
nur 10 Watt Equivalent Isotropic Radiated Power (EIRP) aus reiner politischer Willkür festgelegt
ist. Der Grund für diesen niedrigen Einstiegswert für die Erfordernis einer Standortbescheini-
gung lag früher (um 1996) bei den Herzschrittmachern ("elektronische Körperhilfen"), die über
die Reizleitungen vom Bauchraum zum Herzen mit ungefähr Lambda/4-Wellenlänge im Bereich
rund um 150 MHz als Empfangsantennen wirkten und speziell bei amplitudenmodulierten Sen-
dern (AM und SSB) im Amateurfunkbereich im 2m Band seinzerzeit eventuell sehr vereinzelt
hätten gestört werden konnen.

Im CB-Bereich bei 27 MHz war diese Problematik nie existent gewesen.

Hier sind die technischen Parameter mit der maximal zulässigen Senderausgangsleistung des
Funkgerätes bereits komplett und umfassend "erschlagen" und damit reguliert. Seit 1983 darf
jeder CB-Funker und damit Bundesbürger diese seit damals erlaubten 4 Watt Hochfrequenz-
wirkleistung in eine beliebige Antenne seiner Wahl einspeisen und auch abstrahlen. Es gibt kei-
ne Sendeantenne, die mehr als die ihr an ihrer Antennenbuchse zugeführte Hochfrequenzwirk-
leistung abstrahlen kann (Energieerhaltungssatz). Nur die Wirkleistung=Effektivleistung kann
eine Wärmewirkung entfalten. Athermische Wirkungen von zur Informationsübertragung ge-
nutzten Frequenzbereichen, welche für Funkverbindungen genutzt werden, sind die letzten 50
Jahre intensiv gesucht, aber nur sehr schwache mit irrelvanten Beeinflussungen auf die
menschliche Gesundheit in vereinzelten Studien gezeigt worden. Athermische Wirkungen von
Funkwellen in Frequenzbereichen, die zur drahtlosen Informationsübertragung seit nunmehr
über 8 Jahrzehnten genutzt werden, könnten allenfalls dann in Erscheinung treten, wenn ein
biologisches Regelsystem in Resonanz durch die äußere Energiezufuhr über elektromagneti-
sche Wellen versetzt werden könnte. In allen anderen Fällen ist bei weit kleineren Strahlungs-
dichten des elektromagnetischen Feldes bereits eine Wärmewirkung feststellbar, gegen die die
weit zur sicheren Seite hin nach unten bereits festgelegten ICNIRP-Grenzwerte sicher schützen.

Ein in Resonanz versetztes biologisches Regelsystem zeigt aber immer sofort beim Vorhanden-
sein des äußeren, resonanzerregenden Einflusses ab einer bestimmten Strahlungsdichte ihre
Wirkung und diese Wirkung klingt beim Unterschreiten einer bestimmten Schwelle auch sofort
wieder ab. Sie kann somit also in Hochfrequenzlaboren zweifelsfrei in Doppelblindtests festge-
stellt werden. Wie gesagt, bisher konnte noch keine relevante, die Gesundheit negativ beein-
flussende athermische Wirkung trotz intensiver Forschung hierzu gezeigt werden.

Aus der Sicht der Anfangregulierung in den 1990er Jahren war folglich schon falsch, daß, wenn
lediglich bei ca. 150 MHz Störungen der (damals schon uralten) Herzschrittmacher-Modelle
durch Sendefunkanlagen der Funkamateure auftreten, welche bis zu 750 Watt Hochfrequenz-
Wirkleistung an der Antennenbuchse des Senders abgeben können, sich nicht zwangläufig auch
die Notwendigkeit ergibt, auch in allen anderen Frequenzbereichen weitab der Störproblematik
dieselben Einsatzschwellwerte von nur 10 Watt EIRP (und auch noch auf die künstliche Rechen-
bezugsantenne, dem isotropen Strahler bezogen) für die Notwendigkeit einer Standortbeschei-
nigung generell für Funksendeanlagen festzulegen. Hier werden insbesondere die jetzt bereits
überregulierten CB-Funker völlig sinnlos kriminalisiert. Mehr als 90% aller CB-Funker mit einer
Stationsantenne (Lambda/2 oder Lambda5/8) überschreiten die neu erstmals 2003 und völlig
überflüssig durch die BNetzA eigenmächtig definierte Strahlungsleistungsschwelle von 4 Watt
ERP. Für eine derartige und zusätzliche Begrenzung der Sendeleistung existiert kein nachvoll-
ziehbarer Grund.

Zur korrekten Beurteilung, ob die CB-Funker nun eine Standortbescheinigung benötigen, müß-
ten sie Elektrotechnik mit Schwerpunkt Hochfrequenztechnik studiert haben. Diese Anforde-
rung gibt aber der Sachverhalt des Personenschutzes, insbesondere aber die Allgemeingeneh-
migung im europäischen Raum und auch derjenige bezüglich Störungen von HSM speziell in
dem den CB-Funkern zugewiesenen Frequenzbereich nicht her, zu welchem die Standortbe-
scheinigung "erfunden" wurde. Somit kann auch eine Notwendigkeit und damit Erfordernis ei-
ner solchen, zusätzlichen Begrenzungsregulierung nicht vermittelt werden.

Der CB-Funker kann mit - egal welcher - einer mit 4 Watt gespeisten Antenne keinen relevan-
ten und daher beachtenswerten Sicherheitsabstand bei korrekter Berechnung unter Zugrunde-
legung des Personenschutzgrenzwerte verursachen, weil, je höher der Antennengewinn der An-
tennenanlage ist, im gleichen Maße auch die wirksame Antennenfläche zunehmen muß und zur
Annäherung an den Idealgewinn der verwendeten Antenne(n) diese wenigstens 1 Wellenlänge
über Grund aufgebaut sein muß, darüber hinaus das Nahfeld über viele Wellenlängen frei von
elektrischen Hindernissen und erst recht von absorbierenden Materialien sein muß. Wellenlän-
ge ist im 27-MHz CB-Bereich um die 11 Meter.

Ich beispielsweise habe seit weit über 30 Jahren bereits eine Lambda5/8tel Antenne im Einsatz,
die mit einem Antennengewinn von 7,5 dBi vom Hersteller angegeben ist. Und neben mir ha-
ben selbstredend natürlich auch die meisten der heute noch an ihrer Heimstation funkenden
CB-Funker ebenfalls überwiegend 5/8tel Antennen im Einsatz. Diese Antenne durfte ich seit
1983 an ihrem Antenneneingang mit 4 Watt speisen. Daraus ergibt sich rechnerisch eine Strah-
lungsleistung von 13,7 W ERP bzw. 22,5 W EIRP. Die tatsächlich abgestrahlte und für den
Personenschutz relevante Wirkleistung dieser Antenne ist jedoch deutlich kleiner als 4
Watt
und hängt vom Antennenwirkungsgrad und von der näheren Umgebung der Antenne (in
Welenlängen betrachtet) entscheidend ab. Alle Gewinnangaben bei Antennen beziehen sich auf
den freien Raum, wo sich über viele Wellenlängen kein elektrisches Hindernis oder leitfähiges
Material, welches die Strahlung absorbieren oder refektieren könnte, befindet. In der Praxis ge-
rade im CB-Funk ist aber der Raum um die Antenne eigentlich nie frei von Hindernissen, weil
nur wenige Funkfreunde direkt von einer Bergspitze aus funken. Damit wird häufig das Anten-
nendiagramm des Herstellers in der Praxis anders aussehen und der Antennengewinn wird
auch meistens schlechter als angegeben sein. Die Strahlungsleistung kann man im Nahfeld der
Antenne nirgends praxistauglich messen, ohne relevante Meßfehler zu begehen. Denn dazu
muß die Meßantenne in das Nahfeld (nebst der sie bedienenden Person) eingebracht werden,
was bereits zu Verwerfungen des Strahlungsdiagrammes führt.

Der Antennenstrahler meiner Antennenanlage beginnt bei 11 m über Grund und die Antennen-
spitze liegt bei 17,5 m über Grund. Die wirksame Antennenfläche dieser Antenne beträgt unge-
fähr 30 m2, über die sie die Hochfrequenzenergie dem Raum entnimmt bzw. im Sendefall im
Raum verteilt. Würde sich eine Person unmittelbar in Tuchfühlung zum Antennenstrahler (auf
dieser Höhe über Grund) befinden, könnte in die Person selber nur deutlich weniger als 80
mW/m2 einwirken, weil der Flächenausschnitt der am Antennenstrahler befindlichen Person
(ungefähr 1 m2 geschätzt) im Verhältnis zur Antennenwirkfläche nur ungefähr ein Dreißigstel
ausmacht, darüber hinaus weicht der Wellenwiderstand des Menschen im Vergleich zu dem
des freien Raumes stark ab, was folglich für die auf den Menschen auftreffende Hochfrequenz
eine Reflektionsstelle zur Folge hat, die geschätzt gut 50 % der auf diese Fläche aufgestrahlten
HF-Energie wieder reflektiert und maximal die anderen 50% zur sanften Erwärmung des Gewe-
bes (für den Menschen nicht merkbar) bewirkt. Die Wellenlänge der Hochfrequenz ist mit ca. 11
Metern im Vergleich zur Wärmestrahlung von wenigen Mikrometern ungleich größer, sodaß die
eingestrahlte Energie im Menschen auch zu keinen "Hot-Spots" führen kann. Wie Sie ja wissen,
erzeugt ein erwachsener Mensch in Ruhe bereits selber schon über 100 Watt an Wärmeleis-
tung, die er in seine Umgebung abstrahlt. Der für meine Betrachtung in Tuchfühlung mit dem
CB-Antennenstrahler stehende Mensch verursacht aber in diesem Fall noch zusätzlich eine star-
ke Fehlanpassung der Sendeantenne selber, was mit einem mit einem SWR-Meter problemlos
auch meßtechnisch erfaßbar ist. In Folge dessen reflektiert in einem solchen Extrem-Betrach-
tungsfall die Antenne schnell gut die Hälfte der an der Antennenbuchse eingespeisten HF-Leis-
tung zum Sender zurück. Dieser Anteil fehlt dann natürlich auch bei der abgestrahlten Leistung
und verwirft das Strahlungsdiagramm der Antenne komplett. Der Antennengewinn sinkt in die-
sem Fall zusätzlich in Richtung Null. Alle diese genannten Faktoren zusammen zeigen auf, daß
beim CB-Funk der komplette Aufwand bezüglich Standortbescheinigung völlig überflüssig ist
und ersatzlos entfallen kann, ohne daß ein CB-Funker bei - egal welcher - einer mit 4 Watt ge-
speisten Antenne einerseits die spezielle Absortionsrate von 80 mW/kg für die Ganzkörperbe-
feldung und schon überhaupt nicht die Teilkörper-SAR von 2 W/kg jemals erreichen könnte.

Zur Verdeutlichung hier eine Extrembetrachtung:

Werden mehrere Richtantennen zu einer Antennengruppe zusammengeschaltet - beispielswei-
se 4 Stück 5 Elemente-Yagis mit jeweils 9 dBd Antennengewinn, erzielen diese bei fachgerech-
tem Aufbau (mindestens 1 Wellenlänge über Grund, mindestens eine halbe Wellenlänge von ei-
nander entfernt) .etwas weniger als die vierfache Gesamtstrahlungsleistung bzw. etwas weni-
ger als den vierfachen Antennengewinn und damit insgesamt maximal etwa 15 dBd. Da mit die-
ser all die Jahre bis jetzt für jeden CB-Funker legalen Maßnahme die Antennenwirkfläche ver-
vierfacht wurde, ist logischerweise auch die Fläche, aus der die Antennengruppenschaltung
nun ihre HF-Energie bezieht bzw. über sie sendet, viermal so groß und an keinem Punkt unter
dem Antennenfeld die Feldstärke bzw. die Strahlungsdichte auch nur annähernd so groß, wie
über den - hier unzulässigen - Bezug auf den isotropen Strahler (punktförmige Strahlungsquel-
le) bei der Sicherheitsabstandsberechnung über die EIRP errechnet bzw. unterstellt wird. Der
Flächenunterschied der verwendeten Antennen in der Praxis zum Punktstrahler ist für eine
Feldbetrachtung schlicht viel zu groß und im gleichen Maße der sich aus der falschen Bezug-
nahme resultierenden Berechnung des fiktiven Sicherheitsabstandes viel zu weit von der Reali-
tät entfernt. Rein rechentheoretisch würde sich ergeben: ERP des gesamten Antennenfeldes
bei 4 Watt Speiseleistung und 15 dBd Antennengewinn = 126 W ERP entsprechend 207 W EIRP.
Praktisch wird aber nur jede einzelne der 4 Richtantennen, die zu einer Antennengruppe zu-
sammengeschaltet worden sind, mit maximal 1 Watt Speiseleistung=Wirkleistung versorgt.
Und mehr kann dann die einzelne Richtantenne auch nicht abstrahlen.

Es wird also durch mehrfaches und hier unzulässiges Bezugnehmen auf das Kugelstrahlermo-
dell und mehrfaches Abweichen bei den Berechnungen zum Sicherheitsabstand von den realen
Feldstärkeverteilungen gerade im Nahfeld der Antennen eine unzulässig weit von der Realität
abweichende und irreal weit zur sicheren Seite hin übertriebenes Sicherheitsabstandsergebnis
ermittelt. Aber selbst das hält der CB-Funker immer noch problemlos ein. Auf den Personen-
schutzgrenzwert von 27,5 V/m bezogen würde man hier in einer Standortbescheinigung einen
Sicherheitsabstand von 2,87 m ausweisen, der aber völlig übertrieben ist, weil die tatsächliche
Antennenwirkfläche um ein mehrtausendfaches von derjenigen des bei der Berechnung als Be-
zug verwendeten Punktstrahlers abweicht. Eine derart vereinfachte Berechnung ist völlig wert-
los, weil realitätsfern. Im CB-Funk entpuppt sie sich als pure Verwaltungschikane, die kein
Mensch braucht oder will und die darüber hinaus auch dem Sicherheitsbedürfnis nicht wirklich
dient..

Ich halte fest: Personenschutzgrenzwerte werden beim CB-Funk bei einer fachgerecht aufge-
bauten und mit der maximal erlaubten Gerätesendeleistung gespeisten Antenne an keiner Stel-
le überschritten, auch nicht in unmittelbarer Strahlernähe. Ist die Antenne nicht hoch genug
über Grund installiert, sinkt automatisch der Antennenwirkungsgrad und Antennengewinn, weil,
je näher die Antenne dem Erdboden kommt, augrund der Eindringtiefe der elektromagneti-
schen Wellen in den Erdboden und gleichzeitig die Rückwirkung über das reaktive Nahfeld stär-
ker wird, gleichzeitig die Anpassung der Antenne schlechter wird und folglich mehr Leistung zu-
sätzlich zu den anderen negativen Effekten zum Sender zurückreflektiert und demzufolge nicht
mehr abgestrahlt wird. Funker werden solche Situationen mit aller Macht vermeiden und ihre
Antennen möglichst fachgerecht installieren. Damit ist hier aber gleichzeitig der Nachweis er-
bracht, daß im CB-Funk-Bereich eine Standortbescheinigung immer überflüssig, damit
nutzlos sowie verzichtbar ist und nur ein kostenträchtiger Papiertiger von der Bundesneppagen-
tur aufgebaut wurde. Einen anderen Eindruck, als von dieser Behörde erfolgreich geneppt wor-
den zu sein, kann sich einem Fachmann in Sachen Nachrichtentechnik mit Schwerpunkt Hoch-
frequenztechnik nicht erschließen, falls diese Fehlregulierung, die quasi ein Verbot von Richtan-
tennen oder überhaupt Antennen mit Gewinn bewirken würde, Bestandskraft erhält.

Zurück zu den Herzschrittmachern:

Die CETECOM hatte 2002 alle verfügbaren HSM-Modelle bezüglich iher Störstrahlungsfestigkeit
meßtechnisch überprüft und darunter war bereits damals kein Modell mehr, welches unter ei-
ner Feldstärke von 98 V/m - der Personenschutzgrenzwert liegt im Kurzwellenbereich bei 27,5
V/m - in seiner Funktion gestört werden konnte. Weil aber die Batterie in den HSM nur durch-
schnittlich 7 Jahre hält und damit spätestens nach dieser Zeit der HSM wieder ausgetauscht
werden muß, kann heute kein HSM mehr im Einsatz sein, der noch die für die 10 Watt-EIRP-
Grenze als Erfordernis einer Standortbescheinigung viel zu niedrig von der Politik definierte
Grenze und den damit bedingten Verwaltungsaufwand erforderlich macht. Hier werden nur
nutzlose Kosten verursacht, während für den Personenschutz dieser Aufwand be-
reits für Strahlungsleistungen ab 10 Watt EIRP durch nichts zu rechtfertigen ist.

Korrigieren Sie diesen Wert für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung in
allen gesetzlichen Regelwerken auf 100 Watt ERP !


Alleine dadurch würde ein Großteil des als reiner Papiertiger in den Amtsstuben verschimmeln-
den Datensammelwerkes schlicht überflüssig werden. Die Mobilfunkbetreiber der Handynetze
könnten eine sinnvolle Netzverdichtung, die heute aus Kostengründen oft unterbleibt und eine
geringere Strahlenbelastung und längere Akkulaufzeit der Handynutzer zur Folge hätte, viel ef-
fizienter umsetzen. Denn der Verwaltungsaufwand für die Standortbescheinigung und die Fol-
gekosten für die Allgemeinheit, die zahlreichen Stunden der Standortplanung mit fachlich nicht
kompetenten Gesprächspartnern aus den Städten/Gemeinden und von den Profiteuren der Mo-
bilfunkkritiker (Baubiologen, Placebo verschreibenden Ärzte, Abschirmmaterialienverkäufer,
Wünschelrutenkomiker etc.) aufgehetzen und verunsicherten, vornehmlich älteren Menschen,
die sich dann in Bürgerinitiativen versammeln und gegen alles protestieren, was irgendwie mit
Funk zu tun hat, treiben die Folgekosten sinnlos in die Höhe. Somit auch die Kosten für den Tet-
ra-Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und darüber hinaus insbe-
sondere die Kosten für die Behandlung der Scheinkranken aufgrund der ihnen aus den Sprach-
rohren der 1. Generation-Mobilfunk-Panikkritiker eingeflüsterten Wewechen, welche infolge der
"hinterfotzigen Funkstrahlung" in deren Behauptungen ins Blaue hinein angeblich entstehen
würden.

Aufgrund der veröffentlichten Standortdaten der Funksender werden Vermieter von Basisstatio-
nen der Handynetze, aber natürlich auch Funker öffentlich angeprangert und diffamiert.

Wo bitte bleiben die Heerschaaren von Mobilfunkvergifteten, die wir dann schon lange in den
Statistiken haben müßten, wenn auch nur ein Fünklein Wahrheit in den Botschaften der Mobil-
funk-Panikkritiker entdeckbar wäre?

In Katastrophensituationen etwa bei Überschwemmungen funktioniert dann oftmals weder das
leitungsgebundene Telefonnetz, noch die Handynetze (Stromabschaltungen), die BOS-Frequen-
zen sind überlastet und die CB-Funker werden "wegreguliert". Das kann nicht der Sinn der
steuerfinanzierten Behörde, der Sie vorstehen, sein! Die Kosten bezüglich Tetra-Funk sind
schon heute explodiert und eine weitere - hier überflüssige Behörde - wurde geschaffen. Im Ka-
tastrophenfall ist das beste Funksystem das, welches der Bürger selbst betreibt, nämlich CB-
Funk und Amateurfunk und welches dann auch tatsächlich funktioniert. Wenn bei einem Über-
schwemmungsszenario wichtige Informationen für die Einsatzkräfte zu spät den Organisations-
stab erreichen (weil wegen nicht funktionierender Handy/Telefonnetze und eines Funkloches im
Einsatzgebiet beim BOS-Funk dann Melder zu Fuß/mit dem Rad/mit dem Auto über dann viele
Umwege weitergeleitet werden müssen, kommen wichtige Informationen häufig dort zu spät an
und die Schäden werden schnell um Millionenbeträge höher.

Es sollte nicht noch einmal vorkommen, daß, so wie 1988 durch Burkhard P. Heid (der im No-
vember 2005 ebenfalls persönlich bei der DFA-Delegation in Mainz zugegen war) beim damali-
gen Fernmeldeanlagengesetz der Instanzenweg ausgeschöpft und bis vor das Bundesverfas-
sungsgericht gezogen werden muß, um den teils recht fehlerträchtigen und rechtswidrigen Be-
grenzungsregulierungen durch die Bundesnetzagentur begegnen zu können.

Sehr geehrter Dr. Rösler, ich setze da auf Ihre Vernunft und daraus resultierend auf die nötigen
Sachentscheidungen! Seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht das Fernmeldeanlagenge-
setz für nichtig erklärt. Sprüche vor Gericht wie etwa "Wenn wir das so sagen, dann ist das so"
- wie in der Vergangenheit von Beamten des früheren BAPT/FTZ getätigt - beeindrucken in aller
Regel einen Richter wenig.

Regulierung muß sein, aber Überregulierung muß vermieden werden!

Die Beamten bei der BNetzA neigen auch heute wieder gerne dazu, das Gewaltenteilungsprin-
zip insbesondere dann, wenn es um die eigene Arbeitserleichterung geht, zu verletzen, auf da-
tenschutzrechliche Interessen des Funkers zu dessen Nachteil zu verzichten und gleich alle 3
Staatsgewalten in einer zu vereinen und diese selbst zu verwirklichen

Das kann nicht im Sinne des Souveräns sein und dieser deshalb auch nicht dulden.

Bei den Messungen in der Praxis dann allerdings versagen die Exekutivbeamten der BNetzA
desöfteren, wenn es darum geht, beweisrelevante Daten fachgerecht und gerichtssicher zu er-
heben. Ich denke da insbesondere an die Fälle, wo Funker beschuldigt worden waren, zu hohe
Sendeleistungen verwendet zu haben. Die verlorenen Prozesse der BNetzA muß dann der
Steuerzahler aus seiner Tasche finanzieren, obwohl die Verfahrenskosten zumindest teilweise
den Beamten zuzuordnen wären. Denn diese hatten vorher schlampig gearbeitet.

Mit der neuen Amtsblattverfügung für den CB-Funk, die bis zum 14.10.2011 kommentiert wer-
den kann, soll völlig ohne Not über die Benennung der Strahlungsleistung mit 4 Watt Equivalent
Radiated Power (ERP) quasi im Handstreich die Verwendung von gewinnbringenden An-
tennen untersagt
werden. Das ist nicht hinnehmbar. Die Bürger Deutschlands werden
durch eine derartige Maßnahme kriminalisiert, ohne daß dies den allermeisten über-
haupt bewußt ist.
Seit 1983 durften sie in ihre Antenne 4 Watt einspeisen. Genau das soll
auch weiterhin so bleiben. Für eine weitere Begrenzung - die Benennung von nur 4 Watt Strah-
lungsleistung bezogen auf den Lambda-Halbe-Dipol ist eine solche - gibt es keine nachvollzieh-
bare Notwendigkeit.

Erst kürzlich wurde auch die Betriebsart Einseitenbandmodulation mit höherer Hüllkurvenspit-
zenleistung (12 Watt PEP, entspricht bei Dauervollaussteuerung ungefähr einer Effektivleistung
von gut 8 Watt) durch das CEPT europäisch harmonisiert und den Mitgliedsstaaten die Umset-
zung in nationales Recht zugewiesen. Die Slowenen sind dieser Anforderung bereits am
01.10.2011 nachgekommen. In Deutschland sollen aber offensichtlich die CB-Funker die Kröte
mit 4 Watt ERP schlucken - womit selbstredend 12 Watt PEP nicht machbar sind.

Bereits im November 2005 habe ich persönlich im Rahmen der Delegation der Deutschen Funk-
Allianz den Referatsleiter des Referates 225 in Mainz, Guido Göddel aufgefordert, "wenn denn
die BNetzA in ihrer Regulierung nun schon unbedingt die Strahlungsleistung regulieren wolle,
daß dann im CB-Funk mindestens 100 Watt ERP im Frequenznutzungsplan, diesbezüglichen
Gesetzen und in den Amtsblättern benannt werden müssen"
um auch beliebige Antennen wie
zuvor auch lange Zeit schon legal weiterhin verwenden zu dürfen. Nach 6 Jahren Stillhalten
glaubt man nun offensichtlich dort, die CB-Funker jetzt mit dem Angebot zur Kritik an der ge-
planten Verfügung überrumpeln zu können, weil diese zu annähernd 100% keinen Plan von der
technischen aber auch -Rechtsmaterie haben. Im CB-Funk reicht eine allgemeine Angabe
von 1 m Sicherheitsabstand in allen denkbaren Fällen bei der Verwendung von Fest-
stationsantennen mit Antennengewinn. Und 1m ist bereits weit zur sicheren Seite
hin übertrieben.


Später folgen dann erfahrungsgemäß die Umsetzung der Überprüfung der Strahlungsleistun-
gen, wo dann über 90% der heutigen CB-Funker zur Kasse gebeten werden sollen. Nun ist aber
die meßtechnische Ermittlung der Strahlungsleistung einer CB-Antenne mit einem erheblichen
Aufwand von vielen Einzelmessungen im Fernfeld der Antenne verbunden. Genau bei dieser Tä-
tigkeit haben die meist nur den Beruf des Funkelektronikers nachweisen könnenden Meßbeam-
ten (die aber eigentlich immer Klasse-A-Lizenzinhaber des "Funkführerscheines" waren) aber
sehr häufig ihre liebe Not, was ja die verlorenen Gerichtsprozesse für die Regulierer belegen.

Kurz: Hier wird ein Riesenaufwand ohne nachweisbare Notwendigkeit getrieben.

Ein weiterer Punkt meiner Kritik ist, daß eine Behörde wie die Bundesnetzagentur grundsätzlich
keine Standortbescheinigungen selbst auszufertigen hat. Diese Behörde ist Exekutive und so-
mit ausführendes und überwachendes Organ. Dafür wird sie vom Steuerzahler unterhalten.
Nicht aber dafür, um Frequenzen meistbietend zu versteigern, den Politkern bei Regulierungs-
aufgaben die Schreibfeder zu führen und im Endeffekt sich im Regulierungskern selber wider-
sprechende Anweisungen bezüglich einer effizienten Frequenznutzung mittels Amtsblatt zu ver-
fügen - so, wie es hald gerade im Einzelfall am für die Behörde am besten paßt. Die Regulie-
rung über Strahlungleistungen erfüllt exakt diesen Tatbestand. Richtantennen z.B. beim WLan
werden somit über die maximale Strahlungsleistung - und das auch noch auf den isotropen
Strahler bezogen (hier 100 mW EIRP) - per Verordnung stark benachteiligt und damit gegensei-
tige Störungen der Nachbarn untereinander amtlich nahezu erzwungen, obwohl keiner der be-
teiligten WLan-Nutzer übgerhaupt 100 mW tatsächlich über seine Antenne abgestrahlt hat. So
sieht nach meiner Vorstellung jedenfalls eine sinnvolle Frequenzplanung und -Regulierung nicht
aus! Denn diese sollte schon, wie auch vorgegeben, eine effiziente Frequenznutzung grundsätz-
lich vorsehen und fördern. Deshalb darf gerade explizit die Verwendung von Richtan-
tennen nicht behindert bzw. erschwert werden!


Die Standortbescheinigung hat grundsätzlich der Antennenerbauer anzufertigen und die Behör-
de hat diese lediglich stichprobenartig vor Ort und für den Überprüften kostenfrei zu überprü-
fen. Erst bei Beanstandungen bei der Nachüberprüfung nach Mängeln ist der Überprüfte mit
Kosten heranzuziehen. Alle Handlungen davor fallen in die allgemeinen Überwachungsaufgaben
der BNetzA, die der Steuerzahler ohnehin finanziert. Das mehrfache Abkassieren für denselben
Tatbestand (über die EMV-Gebühren und darüber hinaus über das verwaltungsgemäße Bearbei-
ten eines Vorganges, der Einsatzkosten wegen geringfügiger Parameterüberschreitungen beim
Funksenderbetreiber bereits bei der ersten Mängelfeststellung) werte ich als Betrug am Funker.

Darüber hinaus obliegt das geschäftsmäßige Erbringen von Dienstleistungen nicht der BNetzA
(hier der Erstellung einer Standortbescheinigung). Diese hat sich als Exekutivbehörde ihren ge-
setzlichen Aufgaben der nur zwingend notwendigen Regulierung und Überwachung zu widmen,
aber nicht als Dienstleister mit Monopolstellung aufzutreten. Wenn ein privater Antennenbauer
nicht selbst die Standortbescheinigung erstellen kann, kann er sich nach seiner freien Wahl von
fachlich dazu befugten Freunden oder von Fachbetrieben helfen lassen. Für diesen Aufwand
muß aber eine reelle Gefahrengrundlage und damit Notwendigkeit gegeben sein,
die ich erst für Strahlungsleistungen deutlich über 10 KW ERP sehe.


Jeder Grundstückseigentümer hat über seinem Grundstück bis zu einer gewissen Höhe über
Grund auch die Fernmeldehoheit und ist bei Funkstrahlung genauso für Schäden haftbar, die
durch diese eventuell verursacht werden könnte, wie er es auch bei allen anderen Gefahren,
die von seinem Grundstück ausgehen, ist.

Es verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot aus dem Grundgesetz, wenn Funkamateure ih-
re Standortbescheinigung mittels Selbstanzeige für sie kostenfrei anfertigen dürfen, während
der CB-Funker und andere Sendeanlagenbetreiber das nicht dürfen. Fachleute wie Radio-und
Fernsehtechniker, Elektriker, Funkelektroniker, Elektrotechniker, Ingenieure usw. werden ge-
genüber den Funkamateuren diskriminiert (wenn sie z.B. als CB-Funker aktiv sind), haben in
der Praxis häufig aber ein viel umfangreicheres Fachwissen bezüglich der sicherheitsrelevanten
Einflußgrößen, die bei der Standortbescheinigung zu berücksichtigen sind als die hier eindeutig
bevorzugten Funkamateure. Schließlich ist beispielsweise eine Ausbildung zum staatlich ge-
prüften Techniker für Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik, der bereits einen
entsprechenden Eingangsberuf wie etwa denjenigen des Radio-und Fernsehtechnikers neben
mehrjähriger Berufspraxis voraussetzt, erheblich umfangreicher, als die Erlangung des "Funk-
führerscheines" sprich des Amateurfunkzeugnisses, Damit haben diese Fachleute der Elektro-
technik ebenfalls einen von der Behörde anzuerkennenden Nachweis ihres Fachwissens er-
bracht. Ein Großteil der Funkamateure, insbesondere davon diejenigen, welche keinen elektro-
technischen Beruf ausüben, sind mit der derzeit behördlich künstlich mit viel Ballast aufgebla-
senen Erstellung der Standortbescheinigung oft weit überfordert. Den Aufwand einer Stand-
ortbescheinigung rechtfertigt nur ein tatsächlich existentes Risiko etwa für Herz-
schrittmacherträger oder nachgewiesenes echtes Gesundheitsrisiko.
Nach mittlerweile
über 100 Jahren der angewandten Funktechnik in der Praxis sollten zwischenzeitlich alle realen
Risiken der Hochfrequenzstrahlungen bis hinauf zu Frequenzen, die als ionisierender Bereich
gelten, ausreichend genau bekannt sein.

Den Sicherheitsinteressen aller Bürger wird mit übertriebenem Verwaltungsaufwand
jedenfalls nicht entsprochen. Herzschrittmacher sind mittlerweile so störungssicher,
daß sogar Handys von dessen Trägern mitgeführt und ganz normal benutzt werden
können, wenn sie auch nicht unbedingt in der Brusttasche getragen werden sollen.


Strahlungsleistungen bei Sendeantennen sind immer nur für einen Vergleich von verschiede-
nen Sendeantennen bezüglich des Empfangsergebnisses im Fernfeld der Sendeantenne - also
sehr viele Wellenlängen von dieser entfernt - wo die Sendeantenne bei geringen Betrachtungs-
fehlern tatsächlich wie eine punktförmige Strahlungsquelle erscheint, gedacht.

Strahlungsleistungen geben nicht die tatsächlich von der Antenne abgestrahlte Wirkleistung an,
sondern lediglich den Wert, mit welchem die verglichene Referenzantenne (in der Praxis: Lamb-
da/2-Dipol, Angabe dann in Watt ERP) gespeist werden müßte, um am Betrachtungsort im
Fernfeld und weit weg von der Sendeantenne dieselbe Strahlungsdichte, welche die verwende-
te Richtantenne erreicht, erzielen zu können. Im Nahbereich der Sendeantennen ist der Kugel-
strahler (isotroper Strahler) als Vergleichsantenne für Sicherheitsabwägungen generell ungeeig-
net. Zur Sicherheitsabstandsberechnung dient aber exact die auf den Kugelstrahler bezogene
Strahlungleistung EIRP. Die in der Praxis eingesetzte Antenne hat hierfür aber im CB-Funk im-
mer eine viel zu große Antennenwirkfläche, über die sie ihre Hochfrequenzenergie in den sie
umgebenden Raum abstrahlt. Aus diesem Sachverhalt resultieren viel zu hohe Feldstärken als
Grundlage für die Sicherheitsabstandsermittlung, die aber die praktisch verwendete Antenne
nicht annähernd im reaktiven Nahfeld (reicht vom Strahler bis etwa zu einer Sechstel Wellen-
länge davon entfernt) erreicht. Der Bezug auf die virtuelle Rechenbezugsantenne, dem Kugel-
strahler oder auch isotropen Strahler genannt, wird umso fehlerbehafteter, je niedriger die Sen-
defrequenz und demzufolge je größer die Wellenlänge und in der zwangläufigen Folge davon
die wirksame Antennenfläche der Sendeantenne wird.

Was bei 900 MHz durchaus noch Sinn macht, ist bei 27 MHz bereits Unfug.

Offensichtlich ist aber die BNetzA bereits in ihren Definitionen der technischen Begriffe schon
überfordert, weil diese den englischen Begriff "Effective Radiated Power" für eine deutsche
Fachbehörde fatal falsch mit "Effektiver Strahlungsleistung" mit Bezug auf den Lambda-Halbe-
Dipol in der Amateurfunkverordnung (in §2, (8)) übersetzt. Dieser Fehler entstand aufgrund
der Fehlinterpretation der physikalischen Sachlage durch die BNetzA und hat seinen
Ursprung in der Fachliteratur.
Dort wird ebenfalls falsch von "Effective Radiated Power" an-
statt korrekt von "Equivalent Radiated Power" gesprochen. Im CB-Bereich wird hingegen im
Amtsblatt wieder korrekt von Äquivalenter Strahlungsleistung gesprochen. Funktioniert hier die
interne Kommunikation der BNetzA nicht oder macht da jeder was er will, keiner was er soll
aber alle zusammen viel Mist?

Effektivleistung oder die Kurzform davon Leistung bezeichnet in der gesamten
Elektrotechnik definitionsgemäß immer die Wirkleistung, die auch eine der Leis-
tungsangabe in Watt entsprechende Wärmewirkung erzeugt. Der Begriff Effektivleis-
tung=Wirkleistung ist damit eindeutig besetzt und kann nicht gleichzeitig an anderer Stelle der
Elektrotechnik sinnentstellend verwendet werden, so wie das die BNetzA in der Amateurfunk-
verordnung in ihrem Punkt 8 der Begriffsbestimmungen im §2 macht. Eine Antenne kann nie-
mals mehr Leistung abstrahlen, als ihr zugeführt wird. Denn jede Antenne hat Wandlungsver-
luste bei der Wandlung eines Hochfrequenzstromes in ein elektromagnetisches Feld. Diese
Wandlungsverluste sind nicht nur Wärmeverluste der Antenne selber, sondern auch Strahlungs-
verluste insbesondere im reaktiven Nahbereich der Antenne, abhängig davon, ob sich dort ab-
sorbierende Materialien befinden.

Durch die Definition, daß ein Lambda-Halbe-Dipol (ist die in der Praxis verwendete Referenz-
antenne, auf die sich alle Antennenvergleiche letztendlich beziehen) dieselbe Leistung als
Strahlungsleistung erzeugt, die ihr als Wirkleistung zugeführt wird
, sind alle Wand-
lungsverluste unberücksichtigt
gelassen worden. Zusätzlich ist bei allen Antennen das An-
tennendiagramm nur im freien Raum gültig und somit deren Gewinnangaben ebenfalls nur
dort. Weil aber eben die von der Antenne (egal welcher) abgestrahlte Leistung um
die Wandlungsverluste und um Absorbtionsverluste im reaktiven Nahfeld geringer
ist, als die ihr zugeführte Leistung, kann die Gleichung ERP (Strahlungsleistung) =
in die Antenne eingespeiste Leistung nur falsch sein. Damit steht aber auch fest,
daß 1 Watt Equivalent Radiated Power niemals die Wärmewirkung von 1 Watt haben
kann, sondern nur eine geringere.


Für aus dem Personenschutz resultierende Sicherheitsaspekte ist ausschließlich die abgestrahl-
te Wirkleistung relevant und eben nicht eine auf das Empfangsergebnis im Fernfeld sehr weit
weg von der Sendeantenne zurückgerechnete Angabe der Strahlungsleistung der Sendeantenne.

Der englische Begriff "effective" meint im Zusammenhang mit Antennengewinn ganz bestimmt
nicht lediglich den Wirkleistungsanteil der Strahlungsleistung, wie das falsch gewählte Wort "Ef-
fective Radiated Power" suggeriert. Denn die Strahlungsleistung bei Sendeantennen ergibt sich
aus der Speiseleistung (Wirkleistung am Antenneneingang) und deren Antennengewinn und ist
damit zahlenmäßig bei Richtantennen mit Gewinn gegenüber der Referenzantenne immer grö-
ßer als die der Antenne zugeführte Leistung - hat aber keine größere Wärmewirkung, sondern
eine geringere.

Folglich hat die Strahlungsleistung hierbei keinerlei Aussagekraft bezüglich der tatsächlich ab-
gestrahlten Leistung der Richtantenne und damit natürlich auch nicht bezüglich Sicherheitsab-
ständen beim Personenschutz..

Die Strahlungsleistung gibt nicht an, welche Leistung die verwendete Antenne tat-
sächlich abstrahlt.


Aus diesem Grund ist die Strahlungsleistung, welche über einen Antennengewinn und der Spei-
seleistung der Antenne errechnet wird, im CB-Bereich aufgrund der großen Wellenlänge und
der großen realen Antennenwirkflächen beim sehr fehlerträchtigen Bezug auf den isotropen
Strahler für Sicherheitsabstandsermittlungen für den Nahbereich um die Antennen völlig unge-
eignet. Hier werden eigentlich nur nahezu irrelevante "Hausnummern" generiert. Der zu
beachtende SAR-Grenzwert für den Personenschutz wird nicht erreicht.


In allen relevanten Amtsdokumenten/Gesetzen soll daher am besten nur die der Antenne an ih-
rem Speisepunkt maximal zuzuführende Leistung definiert werden. Will man bei Strahlungsleis-
tungsangaben bei der Regulierung bleiben, so muß im CB-Bereich die zulässige Strahlungs-
leistungsangabe von 4 Watt ERP auf 100 Watt ERP (Equivalent Radiated Power) ge-
ändert werden
, damit im Großen und Ganzen der Bestandschutz für alle CB-Funker ge-
wahrt bleibt (siehe meine obige Vergleichsrechnung in der Extrembetrachtung mit 4 zusam-
mengeschalteten Richtantennen) und diese nicht unzulässig per Regulierung kriminali-
siert werden.


Zur Information aller betroffenen Funker werde ich dieses an Sie gerichtete Schreiben und auch
Ihre Antwort - um Transparenz herzustellen, die der Politik und den Regulierern offensichtlich
so schwer fällt - öffentlich bekannt machen.

Zusammenfassung:

1. Die Bundesnetzagentur soll von Ihnen angewiesen werden, bei der Regulierung für den CB-
Funk im Frequenzplan / Frequenznutzungsplan / allen diesbezüglich involvierten Regelwerken
anstatt 4 Watt als maximal zulässige Strahlungsleistung 100 Watt Equivalent Radiated Power
einzusetzen. Oder generell 4 Watt Speiseleistung an einer beliebigen Sendeantenne erlauben -
so wie bisher auch. Zusätzlich muß dann aber bei SSB mit aufgenommen werden, daß hier 12
Watt PEP in die Antenne eingespeist werden dürfen.

2. Alle entsprechenden Gesetze, die hier ebenfalls berührt werden, sind ebenfalls bezüglich der
genannten Strahlungsleistungsangabe nach oben zu korrigieren.

3. Die Bundesnetzagentur soll künftig keine Standortbescheinigungen mehr ausstellen, sondern
die vom Antennenerrichter zu erstellende Standortbescheinigung - diese muß zusätzlich auch
noch stark vereinfacht werden - lediglich stichprobenartig prüfen.

4. Fachleute der Elektrotechnik, welche nur CB-Funk betreiben, dürfen gegenüber den Funk-
amateuren nicht benachteiligt werden, indem die einen eine Selbsterklärung fertigen dürfen,
die anderen jedoch nicht, obwohl sie eine weitaus fundiertere Ausbildung als die meisten Funk-
amateure haben. Wenn die Standortbescheinigung künftig von Fachkräften der Elektrotech-
nik/Nachrichtentechnik gefertigt wird, entfällt dieses Problem ohnehin.

5. Die Einsatzschwelle, ab der überhaupt eine Standortbescheinigung erforderlich werden soll,
soll von 10 Watt Equivalent Isotropic Radiated Power auf 100 Watt Equivalent Radiated Power
angehoben werden, weil die Störungsschwelle der heute im Betrieb befindlichern Herzschritt-
macher deutlich höher als bei der Einführung der 10 Watt EIRP-Grenze für die Erforderlichkeit
einer Standortbescheinigung ist. Die Herzschrittmacher waren damals der einzige Grund für die
Einführung der Standortbescheinigung. Die Störschwelle für Herzschrittmacher liegt beispiels-
weise im CB-Funk-Frequenzbereich weit (> 98 V/m) über den Personenschutzgrenzwerten
(27,5 V/m) und eben nicht mehr deutlich darunter, wie in den 1990ern. Eigentlich könnte die
Standortbescheinigung für Funksendeanlagen mit Strahlungsleistungen unter 1 000 W ERP oh-
ne Sicherheitseinbußen komplett (zumindest in den meisten Frequenzbereichen) entfallen.

Mit freundlichen Grüßen


Franz Hornauer, Vorsitzender CB-Verein Mangfalltal e.V.


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Es gibt keinen Anspruich auf Veröffentlichung.
Der "Deutschen Funk-Allianz (DFA) e.V." ist die Absenderadresse des Leserbriefes bekannt.





* Links zum Thema:



- "CB-Verein Mangfalltal e.V. - "CB-Funker werden durch die Regulierung der BNetzA kriminalisiert - Schreiben an den Bundeswirtschaftsminister vom 07.10.2011 ": http://www.funktechnik-hornauer.de/cbvm/cbvm-bmwi-erp.html
- "CB-Verein Mangfalltal e.V.: http://www.funktechnik-hornauer.de/cbvm/cbvm.html



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