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CB-Allgemein-Verfügung

Grafik: Justizia

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk

(Verfügung 37/2005 zuletzt geändert durch Verfügung 03/2008)

Bitte Hinweise beachten!

Hinweise der "Deutschen Funk-Allianz (DFA) e.V.":

1. Die folgende, textbrowserfähige, Version der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk entspricht nicht dem Aussehen der Orginalverfügung. Die Orginalversion ist unter der Webadresse http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1533.pdf als PDF-Dokument downloadbar. Inhaltlich sind jedoch beide Versionen identisch! Rechtlich bindend ist auschließlich die Orginalversion.

2. Die folgende Version weicht in den folgenden Punkten der Orginalversion der RegTP ab:

a) Die Tabellen in §1 sind in ein textbrowserfähiges Zeilenformat verändert.

b) Die Tabellen in §2, 1. sowie §2, 3. sind in ein textbrowserfähiges Zeilenformat verändert.

c) Die Tabelle in "Hinweise" (7) sind in ein textbrowserfähiges Zeilenformat verändert.

d) Die Tabelle in "Folgende Amtsblattverfügungen werden außer Kraft gesetzt" sind in ein textbrowserfähiges Zeilenformat verändert.

e) Die Tabelle in "Liste der Landkreise Stadte und Regionen. in denen die Kanäle 41 bis 80 von ortsfesten CB-Funkstellen nicht bzw nur auf Antrag standortbezogen genutzt werden dürfen." (Anlage zur Allgemeinzuteilung) sind in ein textbrowserfähiges Zeilenformat verändert.

f) Die Fussnoten sind an das Ende dieser Seite verschoben.

3. Die "Deutsche Funk-Allianz (DFA) e.V." bedankt sich bei den zuständigen Stellen der RegTP für Beratung und Hilfe zur Erstellung dieser Webseite.

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Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk

Auf Grund des § 55 Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 26. Juni 2004 (BGBI. 1 5. 1190) werden hiermit die in dieser Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für CB-Funk zugeteilt.

Der CB-Funk ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung und dient der Nachrichtenübermittlung (Sprache und Daten) zwischen den Nutzern ("CB-Funker"), wobei alle Nutzer gleichberechtigt sind.

§1 Frequenzen für den CB-Funk

1. Europäisch harmonisierter Frequenzbereich

Trägerfrequenz 26,965 MHz Kanalnummer 1

Trägerfrequenz 26,975 MHz Kanalnummer 2

Trägerfrequenz 26,985 MHz Kanalnummer 3

Trägerfrequenz 27,005 MHz Kanalnummer 4

Trägerfrequenz 27,015 MHz Kanalnummer 5

Trägerfrequenz 27,025 MHz Kanalnummer 6

Trägerfrequenz 27,035 MHz Kanalnummer 7

Trägerfrequenz 27,055 MHz Kanalnummer 8

Trägerfrequenz 27,065 MHz Kanalnummer 9

Trägerfrequenz 27,075 MHz Kanalnummer 10

Trägerfrequenz 27,085 MHz Kanalnummer 11

Trägerfrequenz 27,105 MHz Kanalnummer 12

Trägerfrequenz 27,115 MHz Kanalnummer 13

Trägerfrequenz 27,125 MHz Kanalnummer 14

Trägerfrequenz 27,135 MHz Kanalnummer 15

Trägerfrequenz 27,155 MHz Kanalnummer 16

Trägerfrequenz 27,165 MHz Kanalnummer 17

Trägerfrequenz 27,175 MHz Kanalnummer 18

Trägerfrequenz 27,185 MHz Kanalnummer 19

Trägerfrequenz 27,205 MHz Kanalnummer 20

Trägerfrequenz 27,215 MHz Kanalnummer 21

Trägerfrequenz 27,225 MHz Kanalnummer 22

Trägerfrequenz 27,255 MHz Kanalnummer 23

Trägerfrequenz 27,235 MHz Kanalnummer 24

Trägerfrequenz 27,245 MHz Kanalnummer 25

Trägerfrequenz 27,265 MHz Kanalnummer 26

Trägerfrequenz 27,275 MHz Kanalnummer 27

Trägerfrequenz 27,285 MHz Kanalnummer 28

Trägerfrequenz 27,295 MHz Kanalnummer 29

Trägerfrequenz 27,305 MHz Kanalnummer 30

Trägerfrequenz 27,315 MHz Kanalnummer 31

Trägerfrequenz 27,325 MHz Kanalnummer 32

Trägerfrequenz 27,335 MHz Kanalnummer 33

Trägerfrequenz 27,345 MHz Kanalnummer 34

Trägerfrequenz 27,355 MHz Kanalnummer 35

Trägerfrequenz 27,365 MHz Kanalnummer 36

Trägerfrequenz 27,375 MHz Kanalnummer 37

Trägerfrequenz 27,385 MHz Kanalnummer 38

Trägerfrequenz 27,395 MHz Kanalnummer 39

Trägerfrequenz 27,405 MHz Kanalnummer 40

2. Nationaler Erweiterungsbereich

Trägerfrequenz 26,565 MHz Kanalnummer 41

Trägerfrequenz 26,575 MHz Kanalnummer 42

Trägerfrequenz 26,585 MHz Kanalnummer 43

Trägerfrequenz 26,595 MHz Kanalnummer 44

Trägerfrequenz 26,565 MHz Kanalnummer 45

Trägerfrequenz 26,695 MHz Kanalnummer 46

Trägerfrequenz 26,625 MHz Kanalnummer 47

Trägerfrequenz 26,635 MHz Kanalnummer 48

Trägerfrequenz 26,645 MHz Kanalnummer 49

Trägerfrequenz 26,655 MHz Kanalnummer 50

Trägerfrequenz 26,665 MHz Kanalnummer 51

Trägerfrequenz 26,675 MHz Kanalnummer 52

Trägerfrequenz 26,685 MHz Kanalnummer 53

Trägerfrequenz 26,695 MHz Kanalnummer 54

Trägerfrequenz 26,705 MHz Kanalnummer 55

Trägerfrequenz 26,715 MHz Kanalnummer 56

Trägerfrequenz 26,725 MHz Kanalnummer 57

Trägerfrequenz 26,735 MHz Kanalnummer 58

Trägerfrequenz 26,745 MHz Kanalnummer 59

Trägerfrequenz 26,755 MHz Kanalnummer 60

Trägerfrequenz 26,765 MHz Kanalnummer 61

Trägerfrequenz 26,775 MHz Kanalnummer 62

Trägerfrequenz 26,785 MHz Kanalnummer 63

Trägerfrequenz 26,795 MHz Kanalnummer 64

Trägerfrequenz 26,805 MHz Kanalnummer 65

Trägerfrequenz 26,815 MHz Kanalnummer 66

Trägerfrequenz 26,825 MHz Kanalnummer 67

Trägerfrequenz 26,835 MHz Kanalnummer 68

Trägerfrequenz 26,845 MHz Kanalnummer 69

Trägerfrequenz 26,855 MHz Kanalnummer 70

Trägerfrequenz 26,865 MHz Kanalnummer 71

Trägerfrequenz 26,875 MHz Kanalnummer 72

Trägerfrequenz 26,885 MHz Kanalnummer 73

Trägerfrequenz 26,895 MHz Kanalnummer 74

Trägerfrequenz 26,905 MHz Kanalnummer 75

Trägerfrequenz 26,915 MHz Kanalnummer 76

Trägerfrequenz 26,925 MHz Kanalnummer 77

Trägerfrequenz 26,935 MHz Kanalnummer 78

Trägerfrequenz 26,945 MHz Kanalnummer 79

Trägerfrequenz 26,955 MHz Kanalnummer 80

§2 Nutzungsbestimmungen

1. Europäisch harmonisierte Frequenznutzung (Fussnote 1) im Frequenzbereich gem. § 1 Nr.1 (Kanäle 1 bis 40)

Zulässige Sendeart: F3E/G3E (Frequenz-/ Phasenmodulation, ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen)

Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung, bezogen auf Lambda/2-DipoI (ERP): 4 Watt

Maximal zulässige Senderausgangsleistung (Trägerleistung) (Fussnote 2): 4 Watt

Betriensart: Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz)

Kanalbandbreite: 10 kHz

Die Kanäle 1 bis 40 dürfen auch genutzt werden:

a) mit der Sendeart A3E = Amplitudenmodulation (ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen);

maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung: 1 Watt,

maximal zulässige Senderausgangsleistung (Trägerleistung) (Fussnote 2): 1 Watt

b) mit der Sendeart J3E = Einseitenband mit unterdrücktem Träger (ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen);

maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung: 4 Watt,

maximal zulässige Senderausgangsleistung (Spitzenleistung) (Fussnote 2): 4 Watt

Die übrigen Nutzungsbestimmungen sind einzuhalten.

2. Nationaler Erweiterungsbereich der Frequenznutzung im Frequenzbereich gem. § 1 Nr.2 (Kanäle 41 bis 80)

(1)

Die Frequenzen nach §1 Nr2, Kanäle 41 bis 80, dürfen nur mit Frequenz-/ Phasenmodulation unter den in §2 Nr. 1 festgelegten Nutzungsbestimmungen genutzt werden.

(2)

In den festgelegten Landkreisen, Städten und Regionen (Schutzzone gegen Nachbarstaaten), die in der Anlage zur Allgemeinzuteilung (Seite 8 u. 9) aufgeführt sind, ist die Frequenznutzung von ortsfesten Funkstellen auf Grund dieser Allgemeinzuteilung nicht gestattet. Für Anträge auf Frequenznutzungen mit ortsfesten Funkstellen in den Schutzzonen können Einzelzuteilungen ausgesprochen werden, wenn eine Frequenznutzung nach Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten keine unzulässige Beeinträchtigung der Funkanwendungen in den Nachbarstaaten erwarten lässt.

3. Technische Nutzungsbestimrnungen (digitale Modulation, Richtantennen)

(1)

Zur Übertragung digitaler Daten dürfen folgende Kanäle mit den für Datenübertragung üblichen Betriebsarten, z.B. F1D, F2D, G1D, G2D, J1D, J2D, A1D, A2D zusätzlich genutzt werden. Auf den Kanälen 41, 52, 53, 76 und 77 dürfen für Datenübertragung nur auf Frequenz- oder Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden.

Trägerfrequenz 27,025MHz Kanalnummer 6

Trägerfrequenz 27,035MHz Kanalnummer 7

Trägerfrequenz 27,235MHz Kanalnummer 24

Trägerfrequenz 27,245MHz Kanalnummer 25

Trägerfrequenz 27,405MHz Kanalnummer 40 (Fussnote 3)

Trägerfrequenz 26,565MHz Kanalnummer 41

Trägerfrequenz 26,675MHz Kanalnummer 52

Trägerfrequenz 26,685MHz Kanalnummer 53

Trägerfrequenz 26,915MHz Kanalnummer 76

Trägerfrequenz 26,925MHz Kanalnummer 77

(2)

Für digitale Datenübertragungen sind auch Aussendungen mit unbemannten, automatisch betriebenen Stationen zulässig. Dabei sind die übrigen Nutzungsbestimmungen einzuhalten.

(3)

Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen), nur in der horizontalen Ebene, gilt der Grenzwert von 4 Watt abweichend von § 2 Nr.1 für die an der Antennenbuchse der Funkanlage gemessene Leistung.

(4)

Die äquivalente Strahlungsleistung in der Hauptstrahlrichtung ist um den Antennengewinn höher als die der Antenne zugeführte Leistung (Senderausgangsleistung - Verluste durch Kabeldämpfung, Weichen usw.). Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften. Unabhängig von dieser Frequenzzuteilung dürfen ortsfeste Sendefünkstellen mit einer äquivalenten Strahlungsleistung (EIRP) von zehn Watt oder mehr erst betrieben werden, wenn die Reg TP eine entsprechende Standortbescheinigung erteilt hat.

Die Antragsunterlagen zum Standortverfahren sind auf den EMVU-Intemetseiten der Reg TP (http://www.regtp.de/Technische ReguIierung/EMVU) als Datei erhältlich oder können postalisch bei der Reg TP abgefordert werden.

4. Sonstige Nutzungsbestimmungen:

(1)

Die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit anderen Netzen, z.B. Internet, ist nur für Datenübertragung erlaubt.

Auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 ist die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet auch für die Sprachübertragung gestattet. Auf den Kanälen 61, 71 und 80 dürfen für die Sprachübertragung nur auf Frequenz- oder Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden.

Die Frequenzverfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzen darf durch die Zusammenschaltungen nicht beeinträchtigt werden.

(2)

Die Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über unbemannte automatisch betriebene Stationen ist ausschließlich auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 während der Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet gestattet.

Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird die Nutzung der Kanäle 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 im Hinblick auf die Frequenzverfügbarkeit und die störungsfreie und effiziente Frequenznutzung über einen Zeitraum von 2 Jahren beobachten und sodann entscheiden, ob deren Nutzung für die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet auch für die Sprachübertragung nach diesem Zeitraum aufrechterhalten oder erweitert werden kann oder wieder eingeschränkt werden muss.

Nicht gestattet sind:

(3)

- rundfunkähnliche Sendungen

- Daueraussendungen (mit unmoduliertem- oder moduliertem Träger, - Aussendungen ohne Nachrichteninhalt, Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer Funkverbindung oder der Teilnahme am bestehenden Funkvekehr dienen,

- Rundspruch- oder Bakenaussendungen, es sei denn, es handelt sich um die Kennzeichnung der Aussendungen mit unbemannten, automatisch betriebenen Station für digitale Datenübertragung,

(4)

die Nutzung des CB-Funks zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten.

§3 Nebenbestimmungen

(1)

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2015 befristet.

(2)

Während der Frequenznutzung einer unbemannten, automatisch betriebenen Station ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Station Verantwortlichen zu gewährleisten. Dazu sind bei Beginn der Verbindung entweder

- die Daten über die Erreichbarkeit wie auch Name und Wohnanschrift (kein Postfach) des Verantwortlichen oder

- die Kennung, die von der Bundesnetzagentur nach erfolgter Registrierung für diese Station vergeben wurde, zu übermitteln.

Die Kennung für eine unbemannte, automatisch betriebene Station kann bei der Bundesnetzagentur für Energie, Gas, Post, Telekommunikation und Eisenbahnen, Referat 225, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz mit dem als Anlage beigefügten und auch im Internet zur Verfügung gestellten Formblat beantragt werden.

(http//www.bundesnetzagentur.de/enid/6cfc94ada4baecaf4f482095a0215fe.0/Nichtoeffentlicher_mobiler_Landfunk/Antrage_noemL_d0.html)

(3)

Wenn durch die Nutzung der Kanäle 41 bis 80 Störungen bei Funknutzungen in Nachbarstaaten auftreten, hat der Zuteilungsinhaber auf Aufforderung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) unverzüglich den Sendebetrieb auf den beanstandeten Frequenzen einzustellen. Das sich aus dem vorgenannten Sachverhalt möglicherweise ergebende wirtschaftliche Risiko und ggf. in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Zuteilungsinhaber.

(4)

Die Teilnahme am CB-Funk auf Schiffen bzw. in Luftfahrzeugen ist nur erlaubt, wenn die Bestimmungen des Bundesministers für Verkehr dies gestatten bzw. auf Schiffen, die nicht der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen, wenn der Schiffsführer es gestattet.

Hinweise

(1)

Die Reg TP geht davon aus, dass die in § 2 festgelegten Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn die Frequenznutzung mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch von ordnungsgemäß unterhaltenen CB-Funkgeräten erfolgt,

a) deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Richtlinie 1999/5/EG (R&TTE-Richtlinie> erklärt wurde und mit einer entsprechenden

CE-Kennzeichnung versehen sind, oder

b) die nach einer früheren Vorschrift in Deutschland zugelassen wurden und mit einer der folgenden Kennzeichnungen versehen sind,

CEPT-PRD KAM AFM8O FM8O K/...

CEPT-PRD-4O KFFM4O KFAM4O k/m K/p

PR27D-FM KFFM PR27 KF

oder

c) die durch dazu autorisierte Stellen in anderen europäischen Ländern zugelassen wurden.

(2)

Die mit dieser Allgemeinzuteilung zugeteilten Frequenzbereiche werden auch für andere Zwecke benutzt; insbesondere steht der Teilbereich 26,957 MHz bis 27,283 MHz auch für wissenschaftliche, industrielle, medizinische oder ähnliche Anwendungen (ISM) zu Verfügung. Durch die Zuteilung dieser Frequenzen wird daher keine Gewähr für Störungsfreiheit oder eine Mindestqualität des Funkverkehrs übernommen. Der Frequenznutzer hat vielmehr Störungen durch andere Frequenznutzungen hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesem Frequenzbereich betrieben werden.

(3)

Diese Frequenzzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.

(4)

Die Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen"(FTEG) und des "Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG).

(5)

Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungsoder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art)

(6)

Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör

befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.

(7)

Beim Auftreten von Störungen werden durch die RegTP für CB-Funkgeräte die Parameter der europäisch harmonisierten Normen ETSI EN 300 135 und ETSI EN 300 433 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfüng der o.g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.

Wesentliche Anforderungen in diesen Normen sind insbesondere:

Frequenztoleranz:

+ 0,6 kHz

Maximaler Frequenzhub (bei Winkelmodulation):

+2 kHz

Maximal zulässige Nachbarkanalleistung:

20 µW

Grenzwerte für Nebenaussendungen:

47 MHz -68 MHz

87,5 MHz- 118 MHz

174 MHz -230 MHz 4 nW (-54 dBm)

470 MHz -862 MHz

Andere Frequenzen

9 kHz - 1 GHz 0,25 µW (-36 dBm)

über 1 GHz 1 µW (-30 dBm)

(8)

Die Frequenzen des CB-Funks werden zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt, so dass gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Der Funkbetrieb muss insbesondere durch Disziplin und Beschränkung der Übertragungsdauer so gestaltet werden, dass allen Frequenznutzern ein möglichst beeinträchtigungsfreier Funkbetrieb ermöglicht wird.

(9)

Für die Nutzung der zugeteilten Frequenzen gilt weitgehende Eigenverantwortung. Dies erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung von Regeln, die sich die Teilnehmer am CB-Funk in Zusammenarbeit ihrer Vereinigungen selbst geben.

(10)

Eine effiziente und möglichst störungsfreie Nutzung der für die digitale Datenübertragung festgelegten Frequenzen ist durch die Wahl des Übertragungsverfahrens und allgemein anerkannter Betriebsverfahren durch den Nutzer zu gewährleisten.

(11)

Im CB-Funk besteht keine Rufzeichenpflicht. Falls jedoch, z.B. bei Datenübertragung ein Rufzeichen verwendet wird, ist vom Benutzer sicherzustellen, dass dieses Rufzeichen nicht bereits vergeben ist. Dies gilt auch für international vergebene Rufzeichen.

Folgende Amtsblattverfügungen werden außer Kraft gesetzt:

Verfügung: 1139/1989 Bezeichnung: CB-Funk

Verfügung: 242/1993 Bezeichnung: Allgemeingenehmigung zum Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte

Verfügung: 201/1994 Bezeichnung: Genehmigung zum Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte

Verfügung: 158/1995 Bezeichnung: CB-Funk; Änderung der Amtsblvfg 201/94

Verfügung: 264/1995 Bezeichnung: CB-Funk-Funkgeräte mit bis zu 80 Kanälen

Verfügung: 289/1997 Bezeichnung: Allgemeinzuteilung zur Frequenznutzung für die digitale Datenübertragung

Verfügung: 50/1998 Bezeichnung: Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung

Verfügung: 268/2002 Bezeichnung: Befristete Erprobungszuteilung für die Modulationsart AM-SSB im GB-Funk

Verfügung: 41/2003 Bezeichnung: Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk.

Anlage zur Allgemeinzuteilung

Liste der Landkreise Stadte und Regionen. in denen die Kanäle 41 bis 80 von ortsfesten CB-Funkstellen nicht bzw nur auf Antrag standortbezogen genutzt werden dürfen (Fussnote 5) .

Aachen (zu NL, B)

Altötting (zu A)

Aurich (zu NL)

Bad Dürkheim (zu F)

Bad-Tölz Wolfratshausen (zu A)

Baden-Baden (zu F)

Barnim (zu PL)

Bautzen (zu PL)

Berchtesgadener Land (zu A)

Bernkastel-Wittlich (zu B, F)

Biberach (zu A, CH)

Birkenfeld (zu F)

Bitburg-Prüm (zu B)

Bodenseekreis (zuA, CH)

Borken (zu NL)

Breisgau ? Hochschwarzwald (zu F, CH)

Calw (zu F)

Cottbus (zu PL)

Daun (zu B)

Donnersbergkreis (zu F)

Emden (zu NL)

Emmendingen (zu F, CH)

Emsland (zu NL)

Enzkreis (zu F)

Euskirchen (zu B)

Flensburg (zu DK)

Frankfurt/Oder (zu PL)

Freiburg i. Br. (zu F)

Freudenstadt (zu F)

Freyung-Grafenau (zu A)

Garmisch-Partenkirchen (zu A)

Germersheim (zu F)

Görlitz (zu PL)

Grafschaft Bentheim (zu NL)

Greifswald (zu PL)

Heinsberg (zu NL)

Kaiserslautern (zu F)

Karlsruhe (zu F)

Kaufbeuren (zu A)

Kempten (zu A, CH)

Kleve (zu NL)

Konstanz (zu A, CH)

Kusel (zu F)

Landau i.d.Pf. (zu F)

Leer (zu NL)

Lindau (zu A, CH)

Löbau-Zittau (zu PL)

Lörrach (zu F, CH)

Märkisch Oderland (zu PL)

Memmingen (zu A,CH)

Merzig-Wadern (zu F)

Miesbach (zu A)

Mühldorf am lnn (zu A)

Neunkirchen (zu F)

Neustadt an der Weinstraße (zu F)

Niederschlesischer Oberlausitzkreis (zu PL)

Nordfriesland (zu DK)

Oberallgäu (zu A)

Oder-Spree (zu PL)

Ortenaukreis (zu F)

Ostallgäu (zu A)

Ostholstein (zu DK)

Ostvorpommern (zu PL)

Passau (zu A)

Pforzheim (zu F)

Pirmasens (zu F)

Rastatt (zu F)

Ravensburg (zu A, CH)

Rendsburg-Eckernförde (zu DK)

Rhein-Pfalz-Kreis (zu F)

Rosenheim (zu A)

Rottal-lnn (zu A)

Rottweil (zu CH)

Saar-Pfalz-Kreis (zu F)

Saarbrücken (zu F)

Saarlouis (zu F)

Schleswig-Flensburg (zu DK)

Schwarzwald-Baar-Kreis (zu CH)

Sigmaringen ( zu A, CH)

Speyer (zu F)

Spree-Neiße (zu PL)

St. Ingbert (zu F)

St. Wendel (zu F)

Südliche Weinstraße (zu F)

Südwestpfalz (zu F)

Traunstein (zu A)

Trier-Saarburg (zu F)

Tuttlingen (zu A, CH)

Uckermark (zu PL)

Uecker-Randow (zu PL)

Unterallgäu (zu A,CH)

Viersen (zu NL)

Völklingen (zu F)

Waldshut (zu CH)

Weilheim-Schongau (zu A)

Zweibrücken (zu F)

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Fussnote 1: Siehe ERC/DEC(98)11 ERC Decision of 23 November 1998 on the harmonised frequency band to be designated for CEPT PR 27 radio equipment and on the implementation of the technical standard for this equipment.

Fussnote 2: Die maximal zulässige Senderausgangsleistung an der Antennenbuchse des Funkgerätes ist hilfsweise und lediglich informell zusätzlich neben der verbindlich festgelegten maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung angegeben, um deren messtechnische Überprüfung praxisgerecht zu erleichtern. Es wird dabei davon ausgegangen, dass Antennenanlagen ohne Richtwirkung in der horizontalen Ebene (Rundstrahlantennen) keinen Antennengewinn gegenüber einem Dipol aufweisen (0 dBd).

Fussnote 3: Hinweis: In Grenznähe zur Schweiz kann der Funkverkehr der schweizerischen CB-Funker beeinträchtigt werden, da dieser Kanal in der Schweiz derzeit als Anrufkanal genutzt wird.

Fussnote 4: Da eine störungsfreie und effiziente Nutzung.auch von gemeinschaftlich zugeteilten Frequenzen sichergestellt werden muss, dürfen diese nicht durch Daueraussendungen blockiert werden. Unter daueraussendungen sind Aussendungen zu verstehen, die auf einer konstanten Frequenz/Kanal erfolgen und sich über einen zeitraum erstrecken, der über das für die bestimmungsgemäße Frequenznutzung erforderliche Maß hinausgeht. Für die diesbezügliche Auslegung ist auch das berechtuigte Interesse Anderer zu brücksichtigen. Funkaussendungen sind daher auf die unbedingt notwendige Zeit zu beschränken.

Fussnote 5: weiterführende Informationen werden von den zuständigen Aussenstellen bereitgehalten.

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* Links zum Thema:

- Bundesnetzagentur- Die aktuelle Allgemeinzuteilung für den CB-Funk: http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1533.pdf

* Veröffentlichung frei, Beleg erbeten an pressestelle@deutsche-funk-allianz.de


(Ältere Beiträge sind im Archiv abzurufen...)


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