22.05.2003 Verfassungskonforme Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
Verfassungskonforme Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Anschreiben).
CB-Verein Mangfalltal e.V.
Franz Hornauer
Postfach 1268
D-83045 Bruckmühl
Herrn Bundeskanzler
Gerhard Schröder
-persönlich-
Platz der Republik
D 11011 Berlin
Bruckmühl, 22.05.2003
Verfassungskonforme Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
Hochverehrter Herr Bundeskanzler,
sehr geehrter, lieber Gerhard Schröder!
Durch Beschluss der ordentlichen Vollversammlung des Deutschen CB-Funk-Parlaments (Allgemeines CB-Funker-Forum/Deutsche Funk-Allianz (DFA) e.V.)vom 05.04.2003 in Neustadt (Hessen) ist unsere Vereinigung, welche mit zwei Abgeordneten die Interessen der CB-Funker aus dem süddeutschen Raum in diesem Bundesverband vertritt, zu vorliegendem Schreiben beauftragt. Kopie der Vollmacht ist als Anlage 1 diesem Schreiben beigefügt.
Diesem Vertretungsauftrag hat auch die Europäische CB-Förderation (ECBF) durch Beschluss des Konzils des Präsidiums vom 11.02.2003 erklärt und entsprechende Vollmacht erteilt. Kopie der Vollmacht hierzu liegt als Anlage 2 diesem Schreiben bei.
Namens dieser (nationalen sowie europäischen) Organisationen sowie persönlich und in Vertretung des vom Unterzeichner als Vorsitzenden geleiteten Vereins wende ich mich im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 65 Satz 1 Grundgesetz (GG) und insbesondere im Sinne gleich identifizierender Geisteshaltung politischer Ansichten an den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, um diesem die Möglichkeit zu gewährleisten, die Richtlinien einer sachbezogenen Politik (hier: im Bereich des Telekommunikationsrechts) vorzugeben. Nachweislich sind die von der zuständigen Behörde (RegTP) erdachten und durch das übergeordnete Bundesministerium erlassenen Inhalte betreffender Rechtsverordnungen parteilich und einseitig, weshalb hierdurch die Rechtspositionen von ca. 2 Millionen hobbytreibenden Bundesbürgern zu ihrem Nachteil verletzt werden.
Die beiliegend näher erläuterten sachlichen Gegebenheiten sind willkürlich und unterbinden unverhältnismäßig die Ausübung fundamentalen Rechts, indem ohne Rechtsgrundlage eine Kommunikation mittels Funkverkehr unter den betroffenen Bürgern über die Erfordernis einer sicheren Regulierung hinaus behindert wird und gleichfalls verfassungsrechtlich mit nicht nachvollziehbaren Kosten für den Bürger überzogen bleibt. Die Aufgabe der exekutiven Verwaltung, freiheitsunterstützende Positionen der Bürger zu sichern und grundlegend Sorge dafür zu tragen, wird gerade im Bereich des CB-Funks - und somit für ca. 2 Millionen hobbytreibender Bürger - nachhaltig verletzt.
Durch das im August 1996 in Kraft gesetzte Telekommunikationsgesetz (TKG) glaubte man, für diesen Themenbereich eine gesetzliche Grundlage geschaffen zu haben. Tatsache ist jedoch, daß CB-Funker in Ermangelung verfassungsrechtlich bindender gesetzlicher Bestimmtheit nicht als Nutzer im Sinne des § 3, Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Nr. 18 und Nr. 19 TKG in Frage kommen können. Somit scheidet auch aus, daß sich hiernach erlassene Rechtsverordnungen sowie andere Gesetzesgrundlagen und aufgrund deren Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber CB-Funkern auswirken dürfen.
Da ausschließlich der Bundeskanzler aufgrund der Verfassungsvorgabe die Richtlinie zu bestimmen hat und hierfür auch die Verantwortung trägt, rechnet der Unterzeichner persönlich und in seiner Eigenschaft als Beauftragter der Vollmachtgeber durch die Vermittlung des Bundeskanzlers mit einer Richtigstellung der betreffenden und durch die Ausführungen im als Anlage 3 beigefügten Begründungsschreiben detailliert dargelegten Rechtsnachteilen. Damit soll gleichfalls eine höchstrichterliche Entscheidung ausgeschlossen bleiben können und die Erkenntnis für das Kollektiv der ca. 2 Millionen deutschen CB-Funker offen sein, daß eine Bundesregierung im Amt und wieder wählbar ist, welche sich für die Einhaltung von Verfassungsrecht zum Wohle der Bürger einsetzt.
Mit dem Ausdruck freundlicher und verbundener Grüße
(Franz Hornauer)
Anlagen:
Kopie der Vollmacht des Deutschen CB-Parlaments (DFA e.V.),
Kopie der Vollmacht des Europaverbandes (ECBF),
Begründungsschreiben
Anlage Begründungsschreiben
.............................
Begründung zum Schreiben des CB-Vereins Mangfalltal e.V. an den Bundeskanzler vom 22.05.2003
Die gesetzliche Bestimmtheit zur Regulierung des CB-Funks in Deutschland ist nicht hinreichend bestimmt und die bestehenden Regelungen erfüllen daher nicht die verfassungsgemäßen Erfordernisse. Sie sind demzufolge verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.
Aufgrund dessen, daß die zuständige und dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als Bundesoberbehörde zugeordnete Behörde (RegTP) mittels ihrer sogenannten Fachkompetenz unzureichende Regulierungsanweisungen trifft, welche sich über "Dienstanweisungen für nachgeordnete Stellen" (Amtsblattverfügungen) hinausgehend gegenüber Bürger auswirken, besteht Handlungsbedarf zur zwingenden Vorgabe entsprechender Bestimmtheitsbezugnahmen in Form gesetzlicher Regularien. Auch bei Rechtsverordnungen, die auf Grund einer im Telekommunikationsgesetz (TKG) erfolgten Ermächtigung und als Vorschlag eines Referentenentwurfs der RegTP in Kraft gesetzt wurden, mangelt es an einer generellen Beachtung, überhaupt Regelungen zu treffen, die letztendlich dem Nutzen des Bürgers dienen.
Sollte allerdings bewirkt sein, daß eine Behörde Partei zu ergreifen hat und die Position einer juristischen Person wahrnehmen soll, dann erübrigt sich jegliche Diskussion zur Änderung entsprechender Rechtspositionen.
So ist die mit Ihrer Unterschrift versehene "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) auf die praxisgerechte Erforderlichkeit einer Standortbescheinungung zu korrigieren. Gegebenenfalls sind in den dieser Verordnung vorgeschalteten Gesetzen auch entsprechende Änderungen erforderlich.
Die jetzige Verordnung ist bezüglich ihrer generellen Einsatzschwelle von nur 10 Watt EIRP ermessensfehlerhaft, weil aus dem gesamten Frequenzbereich von 0 kHz bis 300 GHz, für den sie gilt, der schmale Bereich hieraus, in welchem die Herzschrittmacher mit Strahlungsleistungen unter 100 Watt EIRP eventuell gestört werden könnten, alleine deshalb für diese nach unten hin teilweise weit übertriebene Leistungsgrenze von 10 Watt EIRP festgelegt wurde. Sie betrifft damit auch große Frequenzbereiche, die weder nach Personenschutzgrenzwerten, noch nach Herzschrittmachergrenzwerten auch nur annähernd beachtenswürdige Sicherheitsabstände (bei 10 Watt EIRP) ergeben und folglich nur unnützen Verwaltungsaufwand ohne begründbare Notwendigkeit bedeuten. Es sind insbesondere auch CB-Funker betroffen, obwohl gerade für diese durch die an anderen Stellen bereits vorgegebenen technischen Parameter (Ausgangsleistung derCB-Funkgeräte) einzuhalten sind.
Da von CB-Funkern kein Fachwissen abverlangt werden soll und den meisten von ihnen nicht bewußt ist, daß sie von dieser BEMFV betroffen sind, obwohl sich in der zu erteilenden Standortbescheinigung irrelevante Sicherheitsabstände von weniger als 1 Meter ab Antenne ergeben, muß hier für Rechtssicherheit gesorgt werden. Diese erreicht man am einfachsten, wenn die BEMFV dahingehend geändert wird, daß sie grundsätzlich nur dann eine Standortbescheinigung erfordert, wenn absehbar ist, daß Sicherheitsabstände erforderlich werden, die mehr als 6 Meter ab Antenne betragen und Sendeantennen höher als 9 Meter über Grund montiert sind.
Um unnötigen Verwaltungsaufwand sowie Kostenexplosionen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die BEMFV nach Frequenzbereich und der jeweiligen Leistungsschwelle für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung zu erweitern. Alleine durch diese Maßnahme können mehr als 95% der momentan genaugenommen erforderlichen Standortbescheinigungen ganz vermieden werden, ohne daß Einbußen bei der Personensicherheit in Kauf genommen werden müßten. Denn die situationsabhängigen Parameter wie Personenschutzgrenzwert und der Grenzwert für die Träger der aktiven Körperhilfen (Herzschrittmacher) werden bei irrelevanten Sicherheitsabständen (kleiner als 3 m) ohnehin eingehalten. Gleichwohl müssen auch alle der BEMFV vorgeschalteten Gesetze diesbezüglich unter Umständen präzisiert werden, zumal gewisse Spezifizierungen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ausschließlich dem Verordnungsgeber vorbehalten sein dürfen.
Die Leistungsgrenze für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung kann konkret für Frequenzen ab 26 MHz (ab CB-Bereich) und darüber für alle Betriebsarten (AM, SSB, CW, FM etc.) grundsätzlich ohne Sicherheitsrisiken auf 100 Watt EIRP erhöht werden. Lediglich für den Frequenzbereich 50 MHz bis 200 MHz und dabei speziell nur für die Betriebsart Amplitudenmodulation (AM) ist eine niedrigere Schwelle anzusetzen, weil hier vereinzelte Herzschrittmacher noch am ehesten gestört werden könnten. Es ist zu prüfen, ob überhaupt noch Träger von Herzschrittmachern existieren, die Geräte im Einsatz haben könnten, die die eventuell etwas schlechteren Störgrenzwerte von vor 7 Jahren besitzen.
Sogar die Ehefrau des Bundesvorsitzenden der DFA e.V., Christel Westermann, ist selbst Trägerin eines Herzschrittmachers. Ihre Ärzte hatten ihr versichert, selbst im Umgang mit dem Handy bezüglich Störproblematik sorglos sein zu dürfen und zu können. Üblicherweise wird ein Handy mit maximal 2 Watt EIRP unmittelbar am Körper getragen, während man an die auf den Hausdächern montierten CB-Antennenstrahlern oftmals nicht näher als 5 m herankommen kann.
Ein Verband der Funkamateure, der Deutsche Amateur- und Radioclub (DARC) e.V. hatte durch die CETECOM regelmäßig die Herzschrittmachermodelle auf ihre Störfestigkeit hin meßtechnisch untersuchen lassen. Dabei wurde die Störspannung direkt an die Elektroden des Herzschrittmachers gelegt. Daraus nun wiederum entstanden die Grenzwerte für die aktiven Körperhilfen, zu denen die Herzschrittmacher zählen. Im Laufe der Jahre wurde die Störfestigkeit der Herzschrittmacher ständig verbessert. Es bleibt zu fordern, daß grundsätzlich nur die Modelle eine Zulassung erhalten, die die strengstmöglichen Auflagen bezüglich Störfestigkeit erfüllen und weiterhin nur die Modelle neu zum Einsatz kommen dürfen, deren Zulassung nicht älter als 2 Jahre ist.
Herzschrittmacher müssen spätestens nach 7 bis 8 Jahren Betrieb wegen der erschöpften Spezialbatterie ersetzt werden.
Alle Gesetze und Verordnungen, die auf den Gesundheitsschutz abzielen, müssen praxisgerecht formuliert werden. Das bedeutet, daß sie auch einfach zu verstehen sein müssen. Deshalb ist es ratsam, bereits in Anlagen zu den Gesetzen als "hinreichende Bestimmtheit" Tabellen anzuwenden, die absolute Angaben in Metern als Sicherheitsabstände abhängig von der Strahlungsleistung und der Sendefrequenz benennen. Nur bei Frequenzen unter 16,9 MHz ist unter Umständen aufgrund der längerwelligeren Strahlung und der damit von da an oftmals getrennten Betrachtung des elektrischen und des magnetischen Feldes eine eigene, geeignete Grenze der Strahlungsleistung für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung zu benennen. Denn diese Tabellen sind leichter sich ändernden Erkenntnissen aus der Praxis anzupassen. Die in dieser Verordnung zugrundeliegende Berechnungsmethode nach DIN VDE 0848 Teil 1 wurde nach meinen Informationen wegen neuerer Erkenntnisse der Wirkungszusammenhänge zurückgezogen. Damit sind auch die Berechnungen der RegTP neu zu hinterfragen.
Grundsätzlich verhält sich Hochfrequenzstrahlung in der Weise, daß, je tiefer die Sendefrequenz ist, desto geringer auch die Funkfelddämpfung wird und desto größer auch die Sicherheitsabstände bei gleicher Strahlungsleistung und gleichem Grenzwert ausfallen. Deshalb sollte ebenfalls die Einsatzschwelle für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung in geeignete Frequenzbereiche mit dazugehöriger Leistungsangabe aufgeteilt werden.
Insbesondere der CB-Funk im 11m-Band kann explizit - und ausdrücklich - von der BEMFV ausgenommen werden, da hier technische Parameter wie die Ausgangsleistung der Funkgeräte sogar betriebsartenabhängig vorgeschrieben sind (Frequenzmodulation 4 Watt, Amplitudenmodulation 1 Watt). Unter Annahme der Verwendung einer in der Praxis eventuell gerade noch einsetzbaren (wegen der monströsen mechanischen Größe) Richtantenne mit einem Antennengewinn von 10 dBd (=12,15 dBi), den sie nur erzielen kann, wenn das Nahfeld frei von elektrischen Hindernissen ist (und diese Antenne sich dementsprechend auch entsprechend hoch über Grund befinden muß) und einer so großen Speiseleistung an der Antenne, daß deren EIRP 100 Watt erzielt, ergäben sich beim Personenschutzgrenzwert von 27,5 V/m für diesen Bereich 2 m Sicherheitsabstand gerechnet vom Antennenstrahler. Dabei wurde nicht der im Funk übliche, sporadische Senderbetrieb, sondern Daueraussendung zugrundegelegt. Bei nur 4 Watt Ausgangsleistung der CB-Geräte werden mit einer Richtantenne (10 dBd) aber gerade mal 50 Watt EIRP erreicht, wenn die Antennenleitung aus einem sehr dämpfungsarmen Kabel besteht.
Das bedeutet folglich, daß in der Praxis der Sicherheitsabstand immer unter 2 m bleiben wird. Da für Frequenzmodulation die von der CETECOM im Jahre 2002 ermittelten Herzschrittmachergrenzwerte im CB-Bereich bei über 90 V/m liegen, würden diese noch deutlich geringere Sicherheitsabstände zur Folge haben, als sie sich aus der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz aufgrund der dort benannten 27,5 V/m für den Personenschutz errechnen. Fuer Amplitudenmodulation, wo die Herzschrittmacher aufgrund der Modulationsart bereits bei geringeren Feldstärken störbar sind, ergibt sich für CB im 11m-Band 8,05 V/m (interpoliert) als Grenzwert. Bei derselben Monsterantenne mit 10 dBd (=12,15 dBi) errechnet sich deshalb ebenfalls kein wesentlich höherer Sicherheitsabstand (unter 3 m), weil da ja die Senderausgangsleistung nur ein Viertel derjenigen bei Frequenzmodulation bei zugelassenen CB-Funkgeräten beträgt. Weil CB-Antennen physikalisch bedingt oftmals Strahlerlängen von über 6 m haben und diese Antennen ihre Wirkung auch nur in mehr als 10 m Höhe brauchbar erreichen, ist der Antennenstrahler eigentlich immer mehrere Meter über dem Dach montiert. Das bedeutet, daß Sicherheitsabstände aus der BEMFV von unter 3 m immer irrelevant sind, wenn die Antenne fachgerecht montiert ist. Darum kann der CB-Funk auch - ausdrücklich namentlich benannt - aus der BEMFV herausgenommen werden.
Darüber hinaus wird auch ein Problem darin gesehen, daß die Regulierungsbehörde hier bisher der alleinige geistige Urheber einer Verordnung ist, also quasi die Funktion des Gesetzgebers wahrgenommen hat, selbst die Einhaltung der Regeln dieser Verordnung überwacht und schließlich auch noch das Recht zugestanden bekommen hat, die Höhe der Kosten ihrer Aktivitäten für den Bürger mitzubestimmen. Ich komme deshalb nicht umhin, dringend darauf hinzuweisen, daß das wohl einer inakzeptablen Aushebelung des Gewaltenteilungsprinzipes gleichkommt. Der für den Bürger erzielbare Nutzen aus der Sicht des Gesundheitsschutzes tendiert dabei darüberhinaus auch noch gegen Null.
Desweiteren ist mir bislang kein anderes europäisches Land bekannt, in welchem eine vergleichbare Verordnung überhaupt in Kraft wäre. Es bleibt also einzig der fade Beigeschmack übrig, daß diese Verordnung eine Art Daseinsberechtigung für die RegTP darstellt und exakt die Möglichkeit willkürlicher Behandlung von Bürgern eröffnet.
Da suspekt ist, wer denn die Meßgeräte der RegTP regelmäßig eichen muß und ich schon mal von einem früheren BAPT-Beamten hören durfte "die eichen wir selber", kommen mir persönlich auch erhebliche Zweifel bei der korrekten praktischen Umsetzung dieser Verordnung. Da dürfte dann doch wohl der Nasenfaktor des Senderbetreibers sowie seine finanzielle Potenz eine nicht unwesentliche Rolle bei der Ergreifung von kostenpflichtigen Maßnahmen, die ja im alleinigen Ermessen des manchmal auch
mangelhaft ausgebildeten RegTP-Beamten liegen, spielen. In Verbindung mit der Polizei ist schließlich die RegTP die eigentliche ausführende Gewalt, denn die Polizeibeamten wurden in der Vergangenheit in Ermangelung spezifischen Fachwissens lediglich als Hilfskräfte für teilweise rechtswidrige Amtshandlungen bereits mißbraucht. Andernfalls gäbe es nicht etliche Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema, in denen die RegTP entsprechende Zurechtweisungen erfahren mußte. Und wenn ein RegTP-Mitarbeiter als Zeuge bzw. "Sachverständiger" vor Gericht wörtlich aussagt, "wenn wir dies so sagen, dann ist das so", dann dürfte spätestens ab diesem Zeitpunkt beweiskräftig vorliegen, mit welcher Willkür der RegTP das gesetzgeberische Regelwerk (zum Nachteil des Bürgers) unstreitig als Partei ausgelegt wird.
Es wäre ratsam, die RegTP unbedingt aus dem Wirtschaftsministerium herauszulösen, stark zu verkleinern und in ein fachkompetentes Ministerium für Forschung und Technik oder gar beim Bundeskartellamt ein- bzw. anzugliedern. Grundsätzlich werden weitere Instanzen vermisst, die quasi zur RegTP in Opposition stehen und sich gegenüber der sich bislang verselbstständigten RegTP als Kontrollorgan entfalten.
Aus den Reihen der Parlamentarier sind für mich nur wenige fachkompetente Persönlichkeiten erkennbar, die aufgrund ihres beruflichen Werdeganges in der Lage zu sein scheinen, diesen komplexen Themenkreis überschauen und daher beurteilen zu können. Umso schlimmer ist es, wenn diese Wenigen nicht alle bei derlei Verordnungen in der Entstehungsphase eingebunden sind. Um den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder besser im internationalen Vergleich ins rechte Licht rücken zu können, dürfen keine letztlich technikfeindlichen und bezüglich Gesundheitsschutz äußerst fragwürdigen Verordnungen in Kraft gesetzt sein.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, so können Sie diese bitte selbestredend per eMail an "HF1BKM@T-ONLINE.DE" (Unterzeichner) oder an die jeweiligen beauftragenden Verbände richten.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Hornauer
- Vorsitzender und Bevollmächtiger -
.............................
Anhang zum Begründungsschreiben
Verzeichnis der verwendeten Begriffe und Abkürzungen:
BAPT
Bundesamt für Post und Telekommunikation. (heute RegTP)
CETECOM
International akreditiertes Prüflabor
DARC
Deutscher Radio und Amateurclub e.V.
RegTP
Regulierungsbehoerde für Telekommunikation und Post
BEMFV
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
EIRP
equivalent isotropic radiated power (äquivalente Strahlungsleistung des isotropen Strahlers)
Isotroper Strahler
virtuelle Bezugsantenne für Berechnungen.
Der isotrope Strahler ist unendlich klein und kugelfoermig. Er kann daher in der Praxis nicht funktionieren. Zu einem realen Antennendipol mit zwei Lambda-Viertel-langen Schenkeln besteht ein Pegelunterschied von 2,15 dB. (Der Antennendipol erreicht nicht ganz die doppelte Strahlungsleistung des isotropen Strahlers) Der isotrope Strahler ist ein rein theoretisches Rechenmodell, das als Basis für Antennenvergleiche dient. Lambda Die Länge einer kompletten Schwingung (Wellenlänge) in Metern. Sie errechnet sich aus der Fortpflanzungsgeschwindigkeit des Signales und der Signalfrequenz.
dB
Zehntel Bel. Das Bel gibt den logarithmischen Zahlenwert (zur Basis 10) zweier Leistungswerte, die zueinander ins Verhältnis gesetzt sind, an.
Das DeziBel gibt den zehnfachen logarithmischen Zahlenwert davon an. Wird auf Spannungen Bezug genommen, so stellt das DeziBel den zwanzigfachen logarithmischen Zahlenwert des Spannungsverhältnisses der beiden Spannungen dar.
Beispiele:
0 dB ist die gleiche Leistung, auf die Bezug genommen wurde. Der Bezug wird durch einen Zusatzbuchstaben zur dB-Angabe gekennzeichnet.
dBm
ist der Bezug auf 1 Milliwatt. (0 dBm = 1 Milliwatt), 3 dB ist die doppelte Leistung, - 3 dB ist die Hälfte, 6 dB sind die vierfache Leistung oder doppelte Spannung (am gleichen Widerstand), - 6 dB ist ein Viertel der Vergleichsleistung oder die Hälfte der Vergleichsspannung, 10 dB ist die 10fache Leistung oder 3,16fache Spannung, 20 dB ist die 100fache Leistung oder 10fache Spannung, 30 dB ist die 1000fache Leistung oder 31,6 fache Spannung, 40 dB ist die 10000fache Leistung oder 100fache Spannung
dBi
die Bezugsgröße ist der isotrope Antennenstrahler (virtuelle Antenne)
dBd
die Bezugsgröße ist der Antennendipol (reale Antenne). Zwischen einem Lambda-Halbe-Dipol (hat 2 Schenkel mit Viertel-Wellenlänge) und dem isotropen Strahler besteht ein Pegelunterschied von 2,15 dB.
0 dBd = 2,15 dBi; 10 dBd = 12,15 dBi
0 dBi = - 2,15 dBd; 10 dBi = 7,85 dBd
V/m
Volt pro Meter (Maßeinheit für die elektrische Feldstärke)
Frequenz
Die Frequenz gibt die Anzahl von Schwingungen je Sekunde an. Sie wird in Hertz gemessen.
Hertz
1 Hertz ist 1 Schwingung pro Sekunde
KHz Kilohertz (1 Kilohertz=1.000 Hertz)
MHz Megahertz (1 Megahertz=1.000.000 Hertz)
GHz Gigahertz (1 Gigahertz=1.000.000.000 Hertz)
* Veröffentlichung frei, Beleg erbeten an pressestelle@deutsche-funk-allianz.de
(Ältere Beiträge sind im Archiv abzurufen...)
Haftungsausschluss:
* Inhalte
Der Autor übernimt keinerlei Gewähr für die
Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
der auf den von ihm bereitgestellten Inhalte. Haftungsansprüche,
gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller
Art beziehen, die durch die Nutzung oder auch Nichtnutzung der
angebotenen Inhalte bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und
unvollständiger Inhalte verursacht werden, sind grundsätzlich
ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die zum Download
bereitgestellte Software.
Alle Angebote auf auf diesen Webseiten sind freibleibend und
unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor,
Teile, einzelne Seiten oder das gesamte Angebot ohne eine gesonderte
Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen
oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig
einzustellen.
* Verweise und Links
Bei direkten oder indirekten Verweisen oder Links auf fremde Webseiten,
die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen,
würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall
in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es
ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle
rechtswidriger Inhalte zu verhindern.
Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt
der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden
Webseiten für ihn erkennbar waren. Auf die derzeitige und
zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der
verlinkten oder verknüpften Webseiten hat der Autor keinerlei
Einflussmöglichkeiten. Aus diesem Grund distanziert er sich mit
Nachdruck von allen Inhalten der verknüpften oder verlinkten
Webseiten, die nach der Linksetzung in irgendeiner Form verändert
wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb dieses
Webangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für
Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern,
Diskussionsforen, Linkverzeichnissen, Mailing-Listen und in allen
anderen Formen von Datenbanken, auf deren Inhalt externe
Schreibzugriffe durch Nutzer bestehen. Für illegale, fehlerhafte
oder unvollständige Inhalte und insbesondere Schäden, die aus
der Nutzung oder auch Nichtnutzung entsprechend dargebotenen
Informationen entstehen, haftet ausschließlich der Anbieter der
Webseite, auf die verwiesen wurde, nicht jedoch derjenige, der
über einen Link auf die jeweilige Publikation verweist.
* Urheber und Kennzeichenrecht
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der
verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu
beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente,
Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken,
Tondokumente Videosequenzen oder Texte zurückzugreifen. Dies gilt
vergleichbar auch für zum Download bereitgestellte Programme oder
Software.
Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte
geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen ohne jegliche
Einschränkungen den Bestimmungen des jeweils gültigen
Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweils eingetragenen
Eigentümern. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht
der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch die Rechte
Dritter geschützt sind! Das Copyright für
veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein
beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung
solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen
elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne
ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.
* Datenschutz
Sofern innerhalb dieses Webangebotes die Möglichkeit zur Eingabe
persönlicher oder geschäftlicher Daten in Form von Namen,
Adressen, Emailadressen, etc. besteht, so erfolgt eine Preisgabe dieser
Daten seitens des Nutzers ausschließlich auf freiwilliger Basis.
Die Inanspruchnahme aller angebotenen Dienste des Angebotes ist
ausdrücklich auch ohne Angabe persönlicher Daten oder unter
Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet. Die
Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben
veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und
Faxnummern sowie Emailadressen durch Dritte zur Übersendung von
nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht
gestattet. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbot sind
rechtliche Schritte gegen die Absender von sogenannten Spam-Mails
ausdrücklich vorbehalten.
*Rechtswirksamkeit
Dieser Haftungsausschluss ist integraler Bestandteil dieses
Webangebotes. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes
der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht mehr
vollständig entsprechen sollten, bleiben alle übrigen Teile
des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon
unberührt.
*Achtung!
Die gelinkten Webseiten sind möglicherweise NICHT
"Text-Browser-gerecht" bzw. "Barrierefrei nach der "Barrierefreien
Informationstechnologie-Verordnung BITV" programmiert!
Impressum




