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10.06.2003 Entwurfsvorlage der "Deutschen Funk-Allianz (DFA) e.V." eines gesetzes über den CB-Funk (CB-Funk-Gesetz) aus dem Juni 1995

Grafik: Justizia

Gesetz über den CB-Funk

(CB-Funk-Gesetz)

- vorgelegte Fassung -

§ 1 (Begriffsbestimmung)

(1) CB-Funker ist, wer sich lediglich aus persönlicher Neigung und nicht in Verfolgung anderer z.B. wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Zwecke mit der funkspezifischen Kommunikation befasst.CB-Funker können Funkstationen errichten und betreiben. Sie bedürfen hierzu sowie zur Mitbenutzung einer solchen einer Genehmigung, die auf Antrag und ohne Bedarfsträgerschaft erteilt wird.

(2) CB-Funker können Funkstationen errichten und betreiben. Sie bedürfne hierzu sowie zur Mitbenutzung einer solchen einer Genehmigung, die auf Antrag und ohne Bedarfsträgerschaft erteilt wird.

(3) Eine Funkstation des CB-Funks ist eine Funkstelle, bei der lediglich Funkgeräte betrieben werden dürfen, die dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder durch die von ihm ermächtigte Behörde zugelassen sind.

§ 2 (Kompetenzregelung)

(1) Das Recht, eine CB-Funkstation zu errichten und zu betreiben, verleiht der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigte Behörde durch eine genehmigung. Diese Genehmigung gilt für alle zum Haushalt des Inhabers gehörenden Personen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller als "Jedermann"...

a)... den Wohnsitz im Bereich der Europäischen Union hat,

b)... gerichtlich nicht wegen eines Vergehens gegen das Fernmelderecht vorbestraft ist,

c)... die Betriebstechnik sowie den Umgang mit Funkabwicklung beherrscht und

d)... als "natürliche" person mindestens 14 Jahre alt ist.

(3) Die Genehmigung berechtigt den Inhaber gleichzeitig dazu, die zum Betrieb der CB-Funkstation erforderlichen Meßgeräte und Empfänger zu errichten.

§3 (Genehmigungsumfang)

(1) Die Genehmigung berechtigt, im rahmen der technischen und betrieblichen Bedingungen den Funkverkehr aufzunehmen.

(2) Die Anzahl der CB-Funkgeräte, die auf eine Genehmigung betrieben werden können, wird vom Bundesminister für Post und Telekommunikation mit Zustimmung der in der Liste des Bundestagspräsidenten verzeichneten Verbände festgesetzt.

§4 (Widerruf der Genehmigung)

Die Genehmigung kann vom Bundesminister für Post und Telekommunikation oder von den dazu ermächtigten Behörden dann widerrufen werden, wenn die Vorraussetzungen für eine Erteilung weggefallen sind oder wenn durch die Gerichtsbarkeit eine mißbräuchliche Nutzung der Funkstation nachweisbar festgestellt wurde.

§5 (Gebührenregelung)

(1) Für das verliehene Recht, CB-Funkstationen betreiben zu dürfen, ist durch den Inhaber der Genehmigung eine monatliche Gebühr zu entrichten, die vom Bundesminister für Post und Telekommunikation oder von den dazu ermächtigten Behörden festgesetzt wird und die sich an der Deckung der Verwaltungsaufwendungen zu orientieren hat.

(2) Gebühren für eine Prüfung werden einmalig erhoben. Diese Höhe setzt der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigte Behörde mit Zustimmung der in der Liste des Bundestagspräsidenten verzeichneten Verbände fest.

(3) Die Abnahme einer Prüfung für besonders zugewiesene Frequenzen können auf Verbände, die in der Liste des Bundestagspräsidenten verzeichnet sind, durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation deligiert werden.

§6 (Durchführungsverordnung)

(1) Im Einvernehmen mit den vom Bundespräsidenten anerkannten Verbänden und Vereinen erläßt der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigte Behörde die zu Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnungen.

(2) Diese Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

§ 7 (Strafbestimmungen)

(1) Wer ohne eine für diesen frequenzbereich gültige Genehmigung oder mit einem dafür nicht zugelassenen Funkgerät am Funkverkehr teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer...

a)... vorsätzlich den Betrieb einer öffentlich dienenden Fernmeldeanlage stört,

b)... absichtlich die CB-Funkstationen dazu benutzt, andere CB-Funknutzer in Ausübung des Funkverkehrs behindern zu wollen,

c)... auf Frequenzen sendet, die ohne eine erforderliche Sondergenehmigung nur zum Empfang freigegeben und zugewiesen sind,

d)... die Übertragungsbetriebsarten gemäß des zwischen dem Bundespostminister und Verbänden vereinbarten Frequenzplan nicht einhält.

(3) Handelt der Täter fahjrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder von ihm ermächtigten Behörden verfolgt.

§ 8 (Ordnungswidrigkeiten)

(1) Odnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...

a)... die Überwachung und Überprüfung der CB-Funkstation verhindert oder stört,

b)... eine in ausübender Tätigkeit der Überprüfung verlangte Auskunft nicht oder nicht fristgerecht den zuständigen Behörden erteilt,

c)... unsachgemäße Bauteile in der CB-Funkstation verwendet, die nach der Durchführungsverordnung als verboten gelten.

(2) Die Odnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 7.000,- Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne §36, Abs. 1 Nr.1 des gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigten Bundesbehörden. Die bescheideten Geldbußen werden von der Bundeskasse vereinnahmt.

§9 (Einzug)

CB-Funkstationen, mit denen eine Straftat nach §7 dieses Gesetzes oder eine Ordnungswidrigkeit nach §8, Abs. 1 Buchstabe c) dieses Gesetzes begangen wurde, können durch die Strafverfolgungsbehörden der Länder ganz oder teilweise eingezogen werden.

§10 (Durchsuchung)

(1) Für die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums des Inhabers der Funkgenehmigung sind die Vorschriften der Strafprzeßordnung maßgebend; die Durchsuchung ist zur Naschtzeit zulässig, wenn sich in den Räumen oder auf dem Besitztum eine CB-Funkstation befindet und der begründete Verdacht besteht, daß bei ihrer Errichtung oder ihrem betrieb eine Straftat nach §7 dieses Gesetzes begangen wird oder begangen wurde.

(2) Beauftragte des BAPT sind berechtigt, sich an den Durchsuchungen zu beteiligen, die zur Verfolgung einer Straftat nach §7 dieses Gesetzes vorgenommen werden.

§11 (Regelungen für europäische CB-Geräte)

CB-Funkgeräte, die in einem land der EU als zugelassen gelten, können im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgrund einer erteilten Genehmigung errichtet und betrieben werden. Für nicht zugelassene Geräte gelten die Bestimmungen des FAG bezugnehmend der Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

§12 (Zuständigkeit bei Streitfragen)

Die aufgrund der vorstehenden Bestimmungen entstandenen Streitigkeiten gehören vor die ordentliche Gerichtsbarkeit.

§13 (Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(Diese Entwurfsvorlage ist vom Bundestag und dem Bundesrat entgegen den verschiedentlichen geäusserten Meinungen anderer Verbände noch nicht abschließend behandelt worden.)

Das Urheberrecht des obenstehenden Gesetzentwurfs (CB-Gesetz) liegt bei der "Deutschen Funk-Allianz (DFA) e.V.". Das Kopieren des obenstehenden Gesetzentwurfs (CB-Gesetz), oder das Kopieren von Auszüge daraus, ist nur mit schriftl. Genehmigung der "Deutschen Funk-Allianz (DFA) e.V." erlaubt.

* Veröffentlichung frei, Beleg erbeten an pressestelle@deutsche-funk-allianz.de


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