01.06.2003 Stellungnahme der DFA zum Referentenentwurf des TKG
Deutsche Funk-Allianz
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Per eMail (tkg@bmwa.bund.de)
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
Abt. Telekommunikation
Berlin
nachrichtlich:
Europäische CB-Förderation, Europaring 61, D-53123 Bonn,
CB-Radio, Boite Postale 88, L-6601 Wasserbillig (Luxembourg),
Kommission der EU, Generaldirektion XIII, B-Bruxelles,
Gesellschaft deutscher CB-Hersteller (GdCH), c/o "stabo", D-Hildesheim
Datum: 22. Mai 2003
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur Änderung des Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde unserer Vertreter-Organisation der Referentenentwurf zum geänderten TKG mit der Bitte um Kommentierung zugeleitet.
Nachfolgend nimmt die DFA e.V. als parlamentarische Interessenvertretung zu dem in Änderungsabsicht stehenden und den CB-Funk betreffenden Bereich in der vorgegebenen Frist Stellung.
1. Kriminalisierung hobbytreibender Bürger
Durch die Beabsichtigung, für die - weitere - Betriebsnutzung von CB-Funkgeräten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit mit einer Allgemeinzuteilung (Allgemeingenehmigung) betrieben werden und sich im Verkehr befinden, deren Betreiber zur Zahlung eines sogenannten "Frequenznutzungsbeitrages" gesetzlich zu verpflichten, ist eine verfassungs-rechtlich äusserst bedenkliche Entwicklung festzustellen.
Zum einen wird mit dieser beabsichtigten Maßnahme in das Bestandsrecht des bisherigen Betreibers eingegriffen, weil die Funkgeräte, welche aufgrund europäisch vereinheitlicher Normen ohne Einzelfrequenzzuteilung (und damit anmelde- und beitragsfrei) betrieben werden konnten, nunmehr eine Zahlungsverpflichtung enthalten würden. Die als "CEPT-Geräte" in den Verkehr gebrachten Funkgeräte erfüllen die von der ETSI verabschiedeten Normen und im Hinblick auf das Betreben eines vereinten Europas wurde das Betreiben und Nutzen solcher Geräte länderübergreifend kostenfrei legalisiert.
Zum anderen bedeutet die Hinzuzählung dieser Geräte für die Zahlungsvoraussetzung eines Frequenznutzungsbeitrages eine Benachteiligung deutscher CB-Funker gegenüber ihren Funkkollegen in anderen Mitgliedsstaaten der EU. Damit ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Ungeachtet der Tatsache, dass die vielen bislang nicht erfassten CB-Funker mit solchen "CEPT-Geräten" aufgrund eines solch beabsichtigten Gesetzesbestimmung aufgrund der Unwissenheit in eine Kriminalität getrieben sind, erhebt sich zudem die Frage nach der Effizienz der gesetzlichen Maßnahme, welche sich ausnahmslos außerhalb jeglicher Möglichkeit einer erfassbaren und realitätsnahen Umsetzung auszeichnet.
Darüber hinaus wird zudem an die Zusage des damaligen Postministeriums erinnert, welche den Bestandsschutz garantierte. Zur damaligen Zeit wurde durch den Bundespostminister versichert, dass der CB-Funker mit "CEPT-Geräten" keinerlei Befürchtung haben müsse, in Zukunft zur Zahlung von Abgaben wegen dem Betreiben diesbezüglicher Funkgeräte heran gezogen zu werden. Dies bezog sich sogar auf die Erhebung von Abgaben nach dem EMVG. Seinerzeit wurde - unter Zeugen - zugesagt, dass eine EMV-Gebühr bei CB-Funkern nicht erhoben würde, da diese von den Frequenznutzungsbeiträgen gedeckt sei.
Auch diese Zusage wurde zwischenzeitlich in eklatanter Weise verletzt!
2. Befugnisse der "Frequenzpolizei"
Aufgrund der Tatsache, dass die Regulierungsbehörde (RegTP) in der Vergangenheit anläss-lich von Rechtsstreitigkeiten immer wieder als "Prozesspartei" aufgetreten ist, verbietet es sich aus der Natur der Sache, diese Behörde mit erweiterten Rechtsbefugnissen auszustatten. Wie bekannt, war durch diese Behörde gleichzeitig der "Ermittler", "Anzeigenerstatter", "Zeuge" und "Sachverständiger" vereint. In vereinzelten Hauptverhandlungen trat zudem ein Mitarbeiter der gleichen Behördenaußenstelle in der Eigenschaft als "Schöffe" auf.
So wird ausdrücklich der Beabsichtigung widersprochen, der RegTP die Befugnisse zu verleihen,
a) Zeugen zu vernehmen,
b) Amtsgerichte um Beeidigungen zu ersuchen,
c) Selbstständige Ermittlungen gemäß StVO zu führen,
d) Beschlagnahmen und Sicherstellungen eigenverantwortlich anzuordnen,
e) Einstweilige Anordnungen zu treffen.
Dadurch, dass sich - wie sich in der Vergangenheit massenhaft zeigte - Bedienstete der RegTP keinesfalls in der fachlichen Qualifikation zur Ausübung solcher hoheitlicher Befugnisse befanden und sogar mit ihrer Vorgehensweise die Vorgaben aus der Verfassung verletzten, muss der Beabsichtigung, diesem Personenkreis Befugnisse zu verleihen, die jenen den Status als "Frequenzpolizei" zusichern, dringend aus verfassungsgemässen Gründen widersprochen werden.
Zudem ist bekannt, wie schnell sich diese Behörde, insbesondere durch die verfassungs-widrige Aktivierung in den Außenstellen, verselbstständigt. Eine solche Beabsichtigung einer Befugniserweiterung ist daher widersinnig; zeigt darüber hinaus offenherzig, welche Entwicklung der Staat im Hinblick auf die Schaffung eines "Polizeistaates" einnimmt. Dies kann nicht unwidersprochen bleiben.
3. Anregung/Forderung
Da es sich beim CB-Funk um eine Kommunikationsmöglichkeit mittels schwacher Leistung und mit einem begrenzten Frequenzbereich handelt, wird hinblickend auf eine europäische Harmonisierung der Bestimmungen für die seit Jahren von unserer Organisation angemahnte Änderung des TKG angeregt/gefordert, den CB-Funk in seiner rechtlichen Beschaffenheit als "Funkanwendung" ausdrücklich (mit einem dementsprechenden Vermerk in Paragraph 3) im geänderten TKG
nicht
erfassen zu lassen.
Dies schließt ein, dass das Betreiben sämtlicher CB-Funkgeräte und die Nutzung der für diesen Frequenzbereich international zugeteilten Frequenzen kostenfrei erfolgen kann und rechtlich darf.
Aufgrund dessen, dass der Staat gegenüber seinen Bürgern Verpflichtungen besitzt und nicht grundsätzlich dafür bestimmt sein kann, ausnahmslos knebelnde Regelungen vorzugeben und somit die freie Entfaltung seiner Bürger unverhältnismäßig hoch zu behindern oder gar zu verhindern, wird unsere Organisation jegliche Möglichkeit wahrnehmen, die Verwirklichung diktatorischer Grundlagen im Frequenzbereich mit den erforderlichen Mitteln zu bekämpfen.
Wir werden jedenfalls für den Fall, dass das Ministerium den Wünschen der RegTP nach Änderung der TKG in der vorgelegten Form Rechnung zu tragen bereit ist, selbstredend eine bundesweite Aktion in die Wege leiten.
Hierzu zählt auch die Unterrichtung der Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Presse.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Harald Westermann
(Harald Westermann)
Bundesvorsitzender
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