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23.05.2010 BGH: Störerhaftung bei WLAN



Karlsruhe (HaWe/ Ho) *
Grafik: Justizia
In der Pressemitteilung Nr. 101/10 vom 12.5.2010 informiert der "Bundesgerichtshof (BGH)" zu der lange erwarteten Entscheidung zum Thema eines unzureichend gesichterten WLAN-Anschlusses.

Darin heißt es, das Privatpersonen auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Zur Entscheidung stand eine Klage der Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Zu den Vorverfahren ermittelte die Staatsanwaltschaft, das dieser Musiktitel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war.
Die Problematik war jedoch, daß der Beklagte nachweisen konnte, daß er zu dieser Zeit im Urlaub war.
In den Vorverfahren hatte das zuständige Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der darauffolgenden Bberufung wurde die Klage abgewiesen. (Die "Deutsche Funk-Allianz (DFA) e.V." berichtete mehrfach zum Thema: S. "Links zum Thema" unten.)

Das BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben. Er nimmt an, daß eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung hier nicht in Frage kommt.
Jedoch obliegt einem Betreiber eines privaten WLAN-Senders eine Pflicht zur Überprüfung, ob der Anschluß durch angemessene Sicherungsmaßnaghmen gegen eine unbefugte Benutzung zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen gesichert ist. Es ist ihm jedoch nicht zuzumuten die Netzwerksicherheit stets auf dem neuesten Stand der Technik zu halten.

In der Presseerklärung heißt es weiter:

"Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100,- Euro an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens "


Da einige CB-Gateway betreibende Funkfreunde ihren DSL-Anschluß ebenfalls über WLAN betreiben, ist diese Entscheidung auch für einen Gatewaybetreiber von hoher Relevanz.

Hierzu ein Kommentar eines DFA-Mitgliedes:

Am 12. Mai hat nun der Bundesgerichtshof eine Entscheidung gefällt:
Wer für einen Missbrauch eines ungeschützes drahtloses Netzwerk (WLAN) letztendlich verantwortlich?.
Ob es der Internet-Anschlußinhaber ist?
Oder ob der "heimliche" Mitbenutzer haftbar gemacht werden kann?

Tatsache ist, daß der Anschlußinhaber sich nicht nur durch eine Verschlüsselung des WLAN-Signals (z.B. mittels WPA bzw. WPA2) schützen kann.
Der allerbeste Schutz ist das vollständige Abschalten der WLAN-Funktion, denn:
Wenn kein WLAN da ist, kann auch nicht in ein WLAN eingebrochen werden.
Warum also nicht "zurück" zum Netzwerk-(LAN-)Kabel?
Für die meisten Internetbesitzer wird, vorrausgesetzt der Router besitzt einen Netzwerkkabelanschluß, finanziell durchaus erschwinglich bleiben.
Durchschnittlich kostet ein 10 Meter langes Netzwerkkabel ("Cat5") 10,- Euro. Ein 20 Meter langes Kabel ist sogar unter 20,- Euro zu bekommen.
Fertig konfektionierte LAN-Kabels gibt es bis zu Längen von 50 Meter. Möchte man mehr als nur einen PC (oder ein anderes Netzwerkendgerät, z.B. Intenetradiogerät, Netzwerkfestplatte, IP-TV-Empfänger usw.) anschließen, so benötigt man, sofern am Router selbst kein weiterer LAN-Anschluß vorhanden ist, einen sogenannten Netzwerkswitch (Netzwerkverteiler). Die preiswertesten, ausgelegt für jeweils 4 weitere Netzwerkendgeräte, bekommt man für bereits unter 20,- Euro.
Lediglich das verlegen der Kabel durch Schächte, Kabelkanäle, hinter Fußleisten usw. innerhalb der Wohnung bzw. des Büros oder der Firma bereitet etwas Mühe.
Der Vorteil des Kabels liegt jedoch klar auf der Hand:
Keine Möglichkeit mehr für "WLAN-Diebe".
Zudem kommen zwei weitere, aus meiner Sicht nicht zu unterschätzender Vorteile hinzu:
1. Die Übertragung der Daten über ein Kabel ist schneller als über eine WLAN-Verbindung.
2. Es kommt zu keinem Abbruch der Verbindung. Bei einer WLAN-Verbindung teilt man sich mit anderen Nutzern den eingestellten WLAN-Funkkanal.
Hierdurch kann zu einer Überlastung des Kanals kommen. Dadurch werden die Daten langsamer übertragen - bis hin zu einem Verbindungsabbruch.

Eine andere, ebenfalls schlechte, Alternative wäre das sog. "Indoor-PLC" (Netzwerk via Steckdose - die Datensignale werden in ein Hochfrequenzsignal über die nicht abgeschirmten Stromleitungen des Hauses gesendet - hierbei wirken die Leitungen "nebenbei" auch als Sendeantennen). Auch hiervon möchte ich abraten. So fand der "Deutsche Amateur-Radio-Club e.V. (DARC)" wie auch andere Hobbyfunker heraus, das sogenannte "Indoor-PLC-Modems" ihrerseits Störungen im Funk-Frequenzbereich von ca. 4 bis 26, teils sogar bis 30 MHz produzieren können. Die "Störreichweite" von PLC-Anlagen können, lt. DARC-Webseite www.darc.de/aktuell/plc, bis zu 100 Meter betragen.

Somit bleibt: Die beste Datenverbindung zwischen PC und DSL-Router ist ein Netzwerkkabel.



(Die "Deutschen Funk-Allianz (DFA) e.V" weist darauf hin, daß die in Kommentaren enthaltenen Meinungsäußerungen ausschließlich die Meinung des Einsenders wiedergeben.)

* Links zum Thema:



- "Bundesgerichtshof (BGH)" - "Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss": http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010-5&nr=51934&pos=4&anz=9
- "Deutsche Funk-Allianz (DFA) e.V." - "04.12.2009 Offenes WLAN kann Geld kosten...": http://www.deutsche-funk-allianz.de/News/04.12.2009_Offenes_WLAN_ka.htm
- "Deutsche Funk-Allianz (DFA) e.V." - "15.12.2009 Offenes WLAN zum Betrug genutzt": http://www.deutsche-funk-allianz.de/News/15.12.2009_Offenes_WLAN_zu.htm



* Veröffentlichung frei, Beleg erbeten an pressestelle@deutsche-funk-allianz.de

(Ältere Beiträge sind im Archiv abzurufen...)


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