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06.11.2009 Handy hinter dem Steuer -
Verbot nur für Handy's?



Kassel/ Köln (HaWe/ RR/ Ho) *
Grafik: Justizia
Ein interessantes Urteil hat das Oberlandesgericht Köln gefällt.
Gemäß der Pressemitteilung des OLG (PDF-Datei!) fällt die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils nicht unter das sogenannte Handyverbot.
Eine Vorinstanzentscheidung, welche ein Bußgeld von 40,- Euro verhängte, wurde aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.

Etwa drei Kilometer war ein Bonner Autofahrer von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Festnetzmobilteil piepte.
Er nahm das Telefon und telefonierte.
Das Bonner Amtsgericht hielt das Mobilteil eines Festnetztelefons für ein Mobiltelefon gemäß §23 Abs. 1a !: ("Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. (...)") der Strassenverkehrsordnung (STVO) (§23 Abs. 1a STVO).

Der 1. Strafsenat des OLG Köln hat sich jedoch dieser Auslegung nicht angeschlossen, da Schnurlostelefone bzw. deren "Mobilteile" bzw. "Handgeräte" könnten nach dem allgemeinen Sprachverständniss nicht als Mobiltelefone im Sinne des sogenannten Handyverbotes angesehen werden.

Die "Deutsche Funk-Allianz (DFA) e.V." hat sich in den vergangenen Monaten mehrfach mit der Thematik befasst.
Im Juni 2008 bekam die DFA e.V. eine Anfrage eines CB-Funkers, ob er als Fahrzeugführer ein Funkgerät bedienen dürfe oder ob dieses auch unter das "Handy-Verbot" fällt.
Die DFA e.V. gab diese Frage an die entsprechende Fachbehörde weiter und bekam eine Antwort, welche zum 15.06.2008 Inhalt einer DFA-Veröffentlichung war. Dort hieß es:

"Auch, wenn bei der Benutzung eines Funkgerätes keinerlei direkte Verstöße gegen die STVO zu erkennen sind, so ist dennoch möglicherweise das aktive Betreiben eines Funkgerätes haftungsrechtlich möglicherweise wie ein vom Verkehr ablenkendes Radiogerät (oder auch wie eine herunterfallende Zigarette) zu werten.
Dementsprechend wird in der Antwort an die DFA e.V. von einer Benutzung eines Funkgerätes durch den Fahrzeugführer während der Fahrt abgeraten."



Im August diesen Jahres wurde durch einen Bericht des WDR-Fernsehens eine andere Praxis öffentlich.
Der Gummersbacher Amtsrichter Albert Bartz leitet jedes Verfahren sofort zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe weiter.
Er ist der Meinung, das,wenn man im Auto während der Fahrt straffrei Rauchen oder in seiner Handtasche kramen darf, dann soll auch das Telefonieren mit dem Handy straffrei bleiben.

Die DFA berichtete auch hierüber ("24.08.2009 Handy im Auto am Ohr - In Gummersbach gehen die Fahrzeugführer zur Zeit straffrei aus.")

* Links zum Thema:



- "Oberlandesgericht Köln" - Pressemeldung: "OLG Köln: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil" (PDF-Datei!): http://www.olg-koeln.de/presse/archiv/archiv_2009/031__11-04_handyverbot-mobillteil.pdf

- "Bundesministerium der Justiz" - STVO §23 Abs. 1a: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__23.html

- Deutsche Funk-Allianz (DFA) e.V." - "15.06.2008 CB-Funk während der Autofahrt nicht verboten, aber... ": http://www.deutsche-funk-allianz.de/News/newsarchiv15.html#15.06.2008CB-HANDY

- Deutsche Funk-Allianz (DFA) e.V." - "24.08.2009 Handy im Auto am Ohr - In Gummersbach gehen die Fahrzeugführer zur Zeit straffrei aus.": http://www.deutsche-funk-allianz.de/News/24.08.2009_Handy_im_Auto_a.htm

* Veröffentlichung frei, Beleg erbeten an pressestelle@deutsche-funk-allianz.de

(Ältere Beiträge sind im Archiv abzurufen...)


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