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Organigramm und Forderungsprogramm der "Deutschen Funk-Allianz (DFA) e.V."




Grafik: Organigramm der DFA: Die Mitgliedsvereine wählen oder entsenden CB-Abgeordnete ins CB-Funk-Parlament. Dieses besteht aus den CB-Abgeordneten und aus den Fördermitgliedern. Aus dem CB-FDunk-Parlament werden die Vorstandschaft, das Präsidium und die Kassenrevisoren gewä- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Fördermitglieder können in alle Ämter gewählt werden.


Es war im Jahre 1993, als sich einige CB-Funker zusammengesetzt
haben, um den CB-Funkern ein "Parlament" zu geben. Die "Deutsche Funk-Allianz"
wurde gegründet. Zwei Jahre später, 1995, wurde der Bundesverband
beim Kasseler Amtsgericht unter der Nr. 2706 ordentlich eingetragen. Der Vorstand
der "Deutschen Funk-Allianz e.V. (DFA)" entschloß sich zudem, sich als
Interessenvertretung der CB-Funker Deutschlands in die Lobby-Liste des Deutschen
Bundestages eintragen zu lassen.


§ 2 der Satzung der DFA sagt aus:

"...Als sogenanntes "Bürgerparlament" hobbytreibender Bundesbürger
steht die DFA in der Zweckverpflichtung, die Empfehlung des  9. Deutschen
Bundestages vom 15. Dezember 1982 (Bundestagsdrucksache 9/2274) im Rahmen demokratischer
Leitsätze uneingeschränkt zu erfüllen.

...

Die DFA dient ausschließlich zum Zwecke maßgebender Kooperation,
Förderung, Koordinierung, Erhaltung und Pflege und vornehmlich der eingehenden
Interessenvertretung im Bereich des deutschen und europäischen CB-Funks,
FreeNet-Funks, LPD-Funks sowie des ungestörten Empfangs mittels Kurzwellenempfängern
und Scannern."
Die DFA sieht sich als Interessenvertretungsorgan der Bürger
an, welche die og. Hobby's betreiben.

 Sie verfolgt diese Interessen durch...

... regelmäßige Parlamentstagungen,

... Koordinierungsverhandlungen,

... Vertretungsgesprächen,

... Eingabe von Forderungen,

... Informationsabgabe an die Mitglieder und an die Öffentlichkeit,

... Teilnahme an Informationsveranstaltungen,

... kostenfreie Benachrichtigung der DFA-Abgeordneten,

... Bildung eines verbesserten Organisationsgrades,

... Schaffung eines kompetenten Ansprechpartners aus den Reihen der Betreiber, Anwender und Nutzer.!


Um einen reibungslosen Ablauf der Verbandsgeschäfte gewährleisten zu können, sind bei den verschiedenen Organen der DFA e.V. wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung eigene Geschäftsstellen eingerichtet.

Die Vorstandschaft
Die gesetzliche Vertretung für die DFA e.V. besitzt die Vorstandschaft, die folge dessen als sogenannte "Verbandsregierung" nach außen hin tätig ist. Bundesvorsitzender der DFA e.V. ist, aufgrund der Wahlentscheidung des CB-Parlamentes am 16.05.2009 in Neustadt/ Hessen, Harald Westermann aus Kassel.
Als stellvertretenden Bundesvorsitzenden wurde Randolph Rauer (Kassel) gewählt.
Schriftführerin ist Angelika Bestobka (Saarbrücken). Gewählter Kassenwart ist Walter Nehrenheim aus Neustadt/Hessen.
Die Bundesgeschäftsstelle der DFA e.V. ist beim Bundesvorsitzenden unter der Anschrift: Helmholtzstr. 11, D-34127 Kassel eingerichtet und ist telefonisch unter Tel. und Fax 0561 - 31 70 621erreichbar.

Das Präsidium
Das Präsidium der DFA hat hauptsächlich die Aufgabe, die Parlamentsversammlungen zu leiten. Außerdem ist er für die Einladungen zu Parlamentsvollversamm-lungen, sowie zur Führung der Abgeordnetendaten (Adresse etc.) verantwortlich. Zudem beruft und leitet das Präsidium den Ältestenrat der DFA e.V.

Die Vereinsverfassung
Die DFA e.V. ist wegen der Erlangung der Rechtsfähigkeit beim Amtsgericht (Registergericht Kassel, Nr.: 2706) und darüber hinaus und zudem auch in der "Lobbyliste des Bundestagspräsidenten" eingetragen.
Die Satzung (Vereinsverfassung) der DFA e.V. kann bei der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden.

Die Mitglieder
Die Mitglieder der DFA e.V. setzen sich aus "aktiven Mitgliedern" und "Fördermitgliedern" zusammen.
"Aktives Mitglied" kann jede Organisation und/ oder Vereinigung werden, welche im Funk-Bereich Bestand hat, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz hat und die Vereinsverfassung der DFA e.V. anerkennt. Die Wahrnehmung der Interessen des "aktiven Mitglieds obliegt, während der Versammlungen der DFA e.V. zweier "CB-Funk-Abgeordneter". Diese haben das Recht zur Abstimmung.
"Fördermitglied" kann jeder CB-Funker werden. Ein Stimmrecht bleibt ihm, während der Versammlungen versagt, er hat jedoch Mitsprache-, Beratungs- und Rederecht.

Aktive Mitglieder wie auch Fördermitglieder können von der Parlamentsversammlung der DFA in Ämter gewählt bzw. von der Vorstandschaft in Ämter berufen werden.

Jede/r CB-Funker/in...
hat das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen eine Petition (eine Bitte oder Beschwerde) schriftlich bei der DFA e.V. einzureichen. Über eine Weiterverfolgung der Petition entscheidet das Präsidium.
Petitionen können an die folgende Adresse gesandt werden:
Bundesgeschäftsstelle der DFA e.V.
- Harald Westermann
Helmholtzstr. 11
D-34127 Kassel



Forderungsprogramm

Aktualisierte Fassung vom 14.07.2002 (wird, zur Zeit, intern diskutiert)

1. Die DFA fordert die Einführung von 40 Kanal-Geräten mit AM-FM-SSB, wie bereits in anderen europäischen Ländern geschehen.

2. 80 Kanäle für alle CB-Funker (zusätzlich 40 Kanäle über dem Band), was die Schutzzonenregelung überflüssig machen würde.

3. Änderung der PMR " Richtlinie BezugVfg.142/1999, veröffentlicht im Amtsblatt der RegTP vom 03.11.1999

a) Streichung der Ziffer 6 letzter Satz:

- "Sie müssen mit deutschen Zulassungskennzeichen versehen sein."

Die Forderung nach einem deutschen Zulassungskennzeichen halten wir für juristisch und politisch unvereinbar mit der R&TTE Direktive und der deutschen Umsetzung "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen", weil hierbei die Abschaffung von nationalen Zulassungen beschlossen wurde.

b) Aussetzung / Streichung des ersten Satzes Ziffer 7

- (Sonderregelung für Ausländer in Deutschland)

Die R&TTE Direktive sieht den freien Austausch von Waren und Dienstleistungen in Europa vor.

Daher müssen suspekte Sonderegelungen spätestens mit der Einführung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen verschwinden.

c) Änderung der Zuweisung von PMR zum "nichtöffentlichen beweglichen Landfunk" (nöbL) in den "öffentlichen beweglichen Landfunk" (öbL), wobei die rechtliche Stellung dem CB-Funk angenähert wird.

Ebenfalls entbehrlich würde dann unter allgemeinen Hinweisen der Hinweis auf das Abhörverbot.

4. Schaffung einer Rechtsgrundlage, die ermöglicht, rechtmäßig Frequenzzuteilungen den Hobbyfunkern zu erteilen.

Hierbei sollen die Rechte und Pflichten eines Hobby"Funkers geregelt werden, da das TKG dieses wegen der fehlenden Nutzer-Eigenschaft nicht leisten kann.

Zum Thema fehlende Nutzereigenschaft bitten wir die Bundesratsdrucksache 745/99 bzw. dieBundesdrucksache 122/01, ohne jede Änderung, beschlossen vom Wirtschaftsausschuß als auch dem Innenausschuß des Bundesrates, zu lesen. Der Bundesrat weist hierbei auf die fehlende Nutzereigenschaft nachdrücklich hin.

5. Gebührenfreiheit im CB-Funk, wenn die RegTP bzw. das Bundeswirtschaftsministerium weiterhin Gebühren für das "Nichtstun" verlangt!

6. Euro Packet Kanal

7. Änderung des TKG § 3 Abs. 4 bezüglich der gesetzlichen Definition einer "Funkanlage" in die Definition der "Funkanlage", wie sie seit dem 01.01.2000 (entgegen der Legaldefinition des TKG!) von den Innenministerien der Länder, den Senatsverwaltungen des Inneren, dem Bundesinnenministerium und der RegTP(!) in der BOS Richtlinie verwendet wird.

Wie zahlreiche Gerichtsprozesse der letzten Jahre zum TKG gezeigt haben, sagen übereinstimmend Rechtsanwälte und Richter, daß das TKG neu geschrieben werden sollte.

Die Formulierungen seien äußerst unglücklich gewählt.

Wir Bundesbürger haben ein besseres TKG verdient.

Eine Funkanlage nach den BOS Richtlinien ist eine:"Sende- und Empfangsfunkanlage einschließlich Antenne,Bediengerät mit Hör-und Sprechmöglichkeit, Stromversorgung und erforderlichen Zusatzeinrichtungen."

8. Einführung von 2 Rundspruchkanälen im CB-Funk Bereich

9. Einführung einer Legaldefinition des Begriffes "Funkgerät" in Ergänzung zum Begriff "Funkanlage" in das TKG oder in das "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" aus Gründen der Rechtssicherheit.

10. Einen runden Tisch

Alle Verbände und Dachorganisationen des deutschen CB-Funks werden hiermit zur Zusammenarbeit aufgefordert!


(Ältere Beiträge sind im Archiv abzurufen...)


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